06.09.2007 Arbeitsrecht
BAG: Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Durch einen solchen Klageverzicht wird von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen; ohne Gegenleistung benachteiligt ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen.
Die Klägerin war seit 1998 bei dem beklagten Drogerieunternehmen Sch. als Verkäuferin/Kassiererin in Teilzeit angestellt. Ihre monatliche Bruttovergütung betrug 456,00 Euro. Am 16. April 2004 wurde festgestellt, dass die Tageseinnahmen der beiden letzten Tage aus dem Tresor verschwunden waren. Nachdem eine mehrstündige Befragung der drei Mitarbeiterinnen, die in der fraglichen Zeit den Tresorschlüssel in Besitz hatten, den Tathergang nicht aufgeklärt hatte, kündigte die Beklagte allen drei Mitarbeiterinnen fristlos. Gegenüber der Klägerin wurde die Kündigung auf einem Formular ausgesprochen, in dem es im Anschluss an die Kündigungserklärung heißt:
"Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet."
Diese Erklärung wurde von der Klägerin unterzeichnet und von der Beklagten gegengezeichnet.
Die Klägerin hat bestritten, für das Verschwinden der Tageseinnahmen verantwortlich zu sein. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klageverzicht sei wirksam. Ihr sei außerdem nicht zuzumuten, mit den drei Mitarbeiterinnen, von denen eine die Gelder entwendet haben müsse, weiter zusammen zu arbeiten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Der Klageverzicht war nach § 307 BGB unwirksam. Für eine Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung der Klägerin lagen nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine hinreichenden Gründe iSv. § 626 BGB vor.
Quelle: BAG, Urteil vom 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 -
Vorinstanz: Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2006 -2 Sa 123/05 -
29.08.2007 Arbeitsrecht
BAG: Dynamische Bezugnahme auf bestimmte Tarifverträge - Teilbetriebsübergang mit Branchenwechsel
Die dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche (sog. kleine dynamische Klausel) begründet die individualvertragliche Geltung der in Bezug genommenen Tarifnormen. Diese gelten gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bei einem Teilbetriebsübergang mit Branchenwechsel auch im übergegangenen Arbeitsverhältnis vertraglich - zumindest statisch - weiter. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Bezugnahmeklausel nach der übereinstimmenden Auslegung durch die Parteien um eine Gleichstellungsabrede handelt und die Arbeitsbedingungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in der Branche, der der übergegangene Teilbetrieb nunmehr angehört, ungünstiger sind als diejenigen der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen. Denn die vertraglich vereinbarte Gleichstellung beschränkt sich entsprechend dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel auf die darin genannten Tarifverträge. Deren weitere vertragliche Geltung für das Arbeitsverhältnis ist für den Arbeitnehmer eine günstigere Abmachung iSv. § 4 Abs. 3 TVG. Dass dabei verschiedene Tarifverträge im Betrieb des Arbeitgebers zur Anwendung kommen, beruht auf deren unterschiedlichen Geltungsgründen und ist in § 613a BGB auch so angelegt.
Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin war als Stationshilfe für Haus- und Reinigungsarbeiten bei einem an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst tarifgebundenen Berliner Krankenhaus beschäftigt. In dem schriftlichen Formulararbeitsvertrag ist die Anwendung dieser Tarifverträge vereinbart. Zum 1. Juli 2005 ging das Arbeitsverhältnis durch Teilbetriebsübergang auf die Beklagte, ein Gebäudereinigungsunternehmen, über, die dem fachlichen Geltungsbereich der - für allgemeinverbindlich erklärten - Tarifverträge für die Gebäudereinigung unterfällt. Die Beklagte behandelt die Klägerin seitdem nach den Bedingungen dieser Tarifverträge. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage - u.a. - die Weitergewährung von Lohn, Urlaub und Sonderzahlung sowie ihre Weiterbeschäftigung nach den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifbedingungen für den öffentlichen Dienst.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Kraft vertraglicher Vereinbarung hat die Klägerin auch nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses weiter Anspruch auf die Arbeitsbedingungen der vertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst.
In einem weiteren, im wesentlichen gleichgelagerten Rechtsstreit, bei dem auch die Klägerin vor dem Betriebsübergang kraft Gewerkschaftsmitgliedschaft an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst tarifgebunden war, hat der Senat der Klage auf Weitergewährung der Vergütung nach diesen Tarifverträgen stattgegeben, wobei er hier das Urteil zweiter Instanz aufgehoben und das obsiegende Urteil erster Instanz wieder hergestellt hat. Die konstitutive Bezugnahme auf diese Tarifverträge begründet deren vertragliche Weitergeltung für das übergegangene Arbeitsverhältnis als im Vergleich zu den Tarifbedingungen der Gebäudereinigung günstigere Regelungen.
Quelle: BAG, Urteile vom 29. August 2007 - 4 AZR 765/06 - und - 4 AZR 767/06 -
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 Sa 2263/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2006 - 15 (4) Sa 62/06
14.08.2007 Arbeitsrecht
BAG: Betriebsübergang - Neuvergabe von Servicedienstleistungen
Führt ein Unternehmen, das bei einer Auftragsneuvergabe berücksichtigt wurde, die Erfüllung der Aufgabe eines Servicevertrages fort, so stellt dies für sich genommen keinen Betriebsübergang dar. Voraussetzung eines Betriebsübergangs ist, dass die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen unverändert unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird. Daran fehlt es, wenn die Aufgabe künftig im Rahmen einer wesentlich anderen, deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt wird, deren Aufgabenumfang zudem um ein Vielfaches größer ist.
Der Kläger war seit 1995 bei der CB GmbH beschäftigt, die mit etwa 20 Arbeitnehmern technische Dienstleistungen in einem Teilbereich des Klinikums C. erbrachte. Dafür benutzte sie Räume und Software des Klinikums; dieses zahlte Wasser und Elektrizität. Das Klinikum kündigte den Dienstleistungsauftrag gegenüber der CB GmbH zum 31. März 2006. Seit dem 1. April 2006 nimmt die CF GmbH die Aufgaben wahr. Diese beschäftigt ca. 1.900 Arbeitnehmer und nimmt für das gesamte Klinikum den technischen und kaufmännischen Service wahr.
Der Kläger begehrt die Feststellung, eine ihm zum 30. April 2006 ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Er meint, es liege ein Betriebsübergang auf die CF GmbH vor. Außerdem habe die CB GmbH ihren Betrieb gar nicht stillgelegt. Zudem habe sie eine notwendige Massenentlassungsanzeige unterlassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der CF GmbH war in vollem Umfang erfolgreich. Ein Betriebsübergang auf die CF GmbH liegt nicht vor. Ob die Kündigung der CB GmbH aus anderen Gründen unwirksam ist, muss das Landesarbeitsgericht noch weiter überprüfen.
Quelle: BAG, Urteil vom 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 15 Sa 1314/06 -
14.08.2007 Arbeitsrecht
BAG: Betriebsübergang - Frischelager für Lebensmittel
Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB ist dann gegeben, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit des Betriebes oder eines Betriebsteiles unter Wahrung der Identität fortführt. Daran fehlt es, wenn allein die Gesellschafter einer KG ausgewechselt werden. Die Übernahme der Buchhaltung und der Personalverwaltungsaufgaben eines Tochterunternehmens durch die Konzernmutter ist kein Betriebsübergang, wenn damit keine Übernahme von Betriebsmitteln oder Personal verbunden ist. Die Bestellung von zwei Prokuristen der Konzernmutter zu Handlungsbevollmächtigten der KG führt ebenso wenig zu einem Betriebsübergang wie die Übernahme der Kundenbeziehungen durch die Konzernmutter, wenn diese nunmehr ihrerseits das Tochterunternehmen mit der Durchführung der bisher bereits erbrachten Tätigkeiten beauftragt.
Der Kläger war seit 1994 bei einer KG als Staplerfahrer und Kommissionierer beschäftigt. Diese betreibt ein Frischelager. Sie stand in Geschäftsbeziehungen zu Einzelhandelsunternehmen. Die von diesen bei Herstellern bestellten Lebensmittel nahm sie entgegen, lagerte sie zwischen, kommissionierte sie und lieferte sie mittels Spediteuren an die Einzelhandelsunternehmen aus. Im Zuge der Eingliederung der KG in den N-Konzern kam es zu einem Wechsel der Gesellschafter der KG. Die Konzernmutter erledigte ab dem Jahre 2004 die Buchhaltungs- und Personalverwaltungsangelegenheiten der KG. Außerdem übernahm sie ab dem 1. Oktober 2004 deren Vertragsbeziehungen zu den Kunden. Sie beauftragte nunmehr ihrerseits die KG auf Grund eines Dienstleistungsvertrages mit der Zwischenlagerung, Kommissionierung und Auslieferung der von den Herstellern gelieferten Lebensmittel an die Einzelhandelsunternehmen.
Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass sein mit der KG begründetes Arbeitsverhältnis auf die beklagte Konzernmutter im Wege des Betriebsüberganges nach § 613a BGB übergegangen ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil kein Betriebsübergang vorliegt.
Quelle: BAG, Urteil vom 14. August 2007 - 8 AZR 803/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2006 - 13 Sa 1086/05 -
14.08.2007 Arbeitsrecht
BAG: Anspruch auf Gleichbehandlung - geschlechtsbezogene Benachteiligung
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ua. dann verletzt, wenn der Arbeitgeber gegen eine Norm verstößt, die eine Benachteiligung von Arbeitnehmern ausdrücklich verbietet. Ein solches Verbot enthielt § 611a BGB, der die Benachteiligung wegen des Geschlechts untersagte. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt.
Die Klägerin ist angestellte Lehrerin bei dem beklagten Verein. Über 90 % der Schüler des Beklagten sind Jungen. Neben der Klägerin beschäftigt der Beklagte eine weitere Lehrerin und vier Lehrer. Die Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte sehen im Unterschied zu den Arbeitsverträgen der Klägerin und ihrer Kollegin sog. beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen vor. Der vierte Lehrer ist abgeordneter Landesbeamter.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Abschluss eines „beamtenähnlichen“ Arbeitsvertrags entsprechend den Arbeitsverträgen ihrer drei männlichen angestellten Kollegen verlangt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die unterschiedliche Behandlung ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Beklagte hat ohne Erfolg geltend gemacht, er könne aus Kostengründen neben dem Schulleiter nur zwei Lehrkräfte beamten-ähnlich behandeln. Das erklärt nicht, weshalb er die Klägerin nicht in die dann erforderliche Auswahl einbezogen hat. Auch ein hoher Jungenanteil rechtfertigt es nicht, bei der gebotenen Auswahlentscheidung ausschließlich auf das männliche Geschlecht abzustellen.
Quelle: BAG, Urteil vom 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 7. Juli 2006 - 3 Sa 1688/05 B -
19.07.2007 Arbeitsrecht
BAG: Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages
Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird. Auf Grund dieser Vermutung, die seit dem Jahre 1993 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht, führt die in § 305c Abs. 2 BGB enthaltene Unklarheitenregel bei vorformulierten Vertragsbedingungen nicht zu einer anderen Beurteilung. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt.
Die Klägerin war bei der beklagten GmbH zunächst auf Grund eines Arbeitsvertrags als Steuerberaterin beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit schlossen die Beklagte, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, und die Klägerin einen Geschäftsführerdienstvertrag. Die Beklagte kündigte diesen Dienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis habe neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis ruhend fortbestanden und sei nach Kündigung des Rechtsverhältnisses wieder aufgelebt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags wirksam beendet worden.
Quelle: BAG; Urteil vom 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juli 2006 - 1 Sa 632/05 -
11.07.2007 Arbeitsrecht
BAG: Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG
Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Die Vorschrift fingiert bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Der Arbeitgeber kann den Eintritt der Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch kann schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. So kann der Arbeitgeber bereits dann widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung herantritt. Die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stellt regelmäßig einen Widerspruch iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG dar. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Der Kläger ist promovierter und habilitierter Mathematiker und war seit dem 1. Februar 1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim beklagten Land an der Universität in Rostock beschäftigt. Der letzte befristete Vertrag wurde für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 28. Februar 2005 geschlossen. Im September 2004 wandte sich der Kläger an die Universitätsverwaltung und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies lehnte der Personaldezernent der Universität mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 ab. Der Kläger arbeitete auch nach dem 28. Februar 2005 an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Mit seiner Befristungskontrollklage hat er die Unwirksamkeit der auf das Hochschulrahmengesetz gestützten Befristung geltend gemacht. Hilfsweise hat er geltend gemacht, durch seine Weiterarbeit über das vereinbarte Vertragsende hinaus sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen, während das Landesarbeitsgericht dem auf Bestehen eines nach § 15 Abs. 5 TzBfG begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsantrag entsprochen hat. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Siebten Senat Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Durch die Weiterarbeit des Klägers nach dem 28. Februar 2005 ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion entstanden. In dem Schreiben der Universität vom 22. Dezember 2004 lag zugleich ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, der das Entstehen eines nach § 15 Abs. 5 TzBfG fingierten Arbeitsverhältnisses verhindert hat.
Quelle: BAG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. April 2006 - 5 Sa 298/05 -
06.07.2007 Medien- & Urheberrecht
Bundestag beschließt Novelle des Urheberrechts
Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft hat heute den Bundestag passiert. Es ist der sogenannte "Zweite Korb" der Urheberrechtsnovelle. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen.
Mit dem Zweiten Korb wird das Urheberrecht - aufbauend auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003 - weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten angepasst. Das Gesetz bringt die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums und die Belange der Geräteindustrie, der Verbraucher und der Wissenschaft an der Nutzung der Werke in einen angemessenen Ausgleich. "Die Rahmenbedingungen im Urheberrecht müssen regelmäßig hinterfragt und dem technischen Wandel angepasst werden. Die Balance zwischen den Rechten der Urheber und den Interessen der Allgemeinheit muss immer wieder austariert werden. Das Gesetz kann sich sehen lassen. Es ist ein wichtiger Beitrag zur Modernisierung Deutschlands in der Informationsgesellschaft", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Im Kern geht es um folgende Neuregelungen:
1. Erhalt der Privatkopie
Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. In Zukunft gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt - z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt -, darf er keine Privatkopie davon herstellen.
Es bleibt auch bei dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken. Das ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Die zulässige Privatkopie findet dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Die Rechtsinhaber können ihr geistiges Eigentum durch derartige technische Maßnahmen selbst schützen. Diesen Selbstschutz darf der Gesetzgeber ihnen nicht aus der Hand nehmen. Es gibt kein "Recht auf Privatkopie" zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies ließe sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.
2. Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie
Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Sie wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet. Privatkopie und Pauschalvergütung gehören also untrennbar zusammen. Dabei bleibt es auch. Allerdings ändert der Zweite Korb die Methode zur Bestimmung der Vergütung. Bisher waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt. Diese Liste wurde zuletzt 1985 geändert und ist veraltet. Das hat zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Vergütungspflichtigkeit neuer Geräte geführt, die bis heute die Gerichte beschäftigen. Eine gesetzliche Anpassung der Vergütungssätze wäre hier keine ausreichende Lösung. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung im digitalen Zeitalter müsste die Liste schon nach kurzer Zeit erneut geändert werden. Nach dem neuen Recht sollen daher die Beteiligten selbst, also die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller, die Vergütung miteinander aushandeln. Für den Streitfall sind beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsmechanismen vorgesehen. Mit diesem marktwirtschaftlichen Modell soll flexibler auf neue technische Entwicklungen reagiert werden können. Außerdem sollen Einigungen über die Vergütungszahlungen zügiger zustande kommen.
Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient.
Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten nur noch einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies ist durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Der Verbraucher wird also nicht doppelt belastet. Zugleich werden auch die Interessen der Hersteller der Geräte und Speichermedien berücksichtigt. Die ursprünglich vorgesehene 5%-Obergrenze vom Verkaufspreis des Gerätes ist in den Beratungen im Bundestag zwar gestrichen worden. Die wirtschaftlichen Belange der Gerätehersteller werden gleichwohl hinreichend berücksichtigt. Es bleibt dabei, dass deren berechtigte Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen und die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums stehen muss.
3. Schranken für Wissenschaft und Forschung
Die Novelle erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Die Medienkompetenz der Bevölkerung wird gestärkt. Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Mail. Das dient dem Wissenschaftsstandort Deutschland. Die berechtigten Interessen der Verlage werden dadurch gewahrt, dass diese Nutzungsmöglichkeiten bestimmten Einschränkungen unterliegen. So ist die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft. Nur bei Belastungsspitzen darf darüber hinausgegangen werden. Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält. Diese Einschränkungen sind zum Schutz des geistigen Eigentums der Verlage und Autoren erforderlich, denn der Gesetzgeber darf keine Regelungen treffen, die es den Verlagen unmöglich machen, ihre Produkte am Markt zu verkaufen.
4. Unbekannte Nutzungsarten
Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab, z. B. in einem zwischenzeitlich entwickelten Internet. Wollte der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, musste er mit viel Aufwand nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Nach dem Gesetzentwurf soll der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können. Dies liegt nicht nur im Interesse der Verwerter und der Verbraucher, sondern dient auch dem Urheber selbst. Sein Werk bleibt zukünftigen Generationen in neu entwickelten Medien erhalten. Der Urheber wird durch die Neuregelung auch ausreichend geschützt. Er erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem muss der Verwerter den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen. Mit einer parallelen Regelung wird auch die Verwertung schon bestehender Werke, die in Archiven liegen, in neuen Nutzungsarten ermöglicht. Eine Öffnung der Archive liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, weil sie gewährleistet, dass Werke aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden können und Teil des Kulturlebens bleiben.
Das Gesetz trägt auch den Besonderheiten des Films Rechnung. Dort sind typischerweise zahlreiche Mitwirkende beteiligt. Schon bislang galt deshalb die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb, den Film in allen bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Diese Vermutung wird jetzt auf unbekannte Nutzungsarten ausgedehnt. Im Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber hier aber kein Widerrufsrecht. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte und gewährleistet, dass der deutsche Film künftig auch international präsent bleibt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 6.07.2007
02.07.2007 Medien- & Urheberrecht
BGH: Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos in der Presse
Die Beklagte veröffentlichte in der Illustrierten "BUNTE" zwei Fotos, die die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Musiker Herbert Grönemeyer, in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen.
Auf dem Bild im Café blickt die Klägerin ihren Lebensgefährten an, während sie gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. In der Bildnebenschrift heißt es: "DIE BLICKE DER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin S. zeigen sich öffentlich in einem römischen Café".
Auf dem anderen Foto bummeln die Klägerin und ihr Lebensgefährte in einer Fußgängerzone. Darunter heißt es:
"Herbert Grönemeyer
"Männer brauchen viel Zärtlichkeit" das gilt auch für ihn
"Das Leben geht weiter", hat er im Radio gesagt, "man kann sich nicht immer rumdrücken." Jetzt hat er das Zitat in einen neuen Frühling umgesetzt: Herbert Grönemeyer, 48, Songpoet mit der Würgestimme, flaniert mit seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod seiner Ehefrau und des Bruders 1998 hatte Grönemeyer nach London in die Isolation getrieben. Aber dann hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert: "Der Mensch heißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut und weil er lacht, weil er lebt." Das Ergebnis ist auf diesen Seiten zu besichtigen."
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Der VI. Zivilsenat hat in Fortführung seiner Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches die Veröffentlichung der Bilder hier rechtfertigen könnte, ist weder den Abbildungen noch der beigefügten Wortberichterstattung zu entnehmen. Dass ihr Lebensgefährte Teile seines Privatlebens im Rahmen seiner Song -Texte künstlerisch verarbeitet hat, kann nicht zur Folge haben, dass die Klägerin eine Berichterstattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsste.
Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06
Landgericht Berlin – Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 27 O 73/05 ./. Kammergericht - Entscheidung vom 20. Dezember 2005 – 9 U 130/05
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19. Juni 2007
02.07.2007 Gesellschaftsrecht
BGH: Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
Die Kläger zeichneten im Herbst 2000 je eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG. Diese Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz ihrer Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin von ihr und anderen Fondsgesellschaften überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen, mit denen die Risiken der Anleger begrenzt werden sollten, nicht abgeschlossen waren.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehren die Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der eingezahlten Beträge. Die Kläger halten die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Prospektherausgeberin mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nehmen die Kläger wegen behaupteter Fehler bei der von ihr vorgenommenen Prüfung des Prospekts in Anspruch.
Die Klagen der drei Anleger hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg, weil diese befanden, der zur Einwerbung verwendete Prospekt sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der III. Zivilsenat, bei dem noch zahlreiche Verfahren weiterer Anleger zu demselben Filmfonds anhängig sind, hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. In zwei Verfahren hat er allerdings die gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichteten Klagen abgewiesen.
Abweichend von den Vorinstanzen hat der III. Zivilsenat einen Prospektmangel darin gesehen, dass der Prospekt in seinem Abschnitt "Risiken der Beteiligung" im Hinblick auf eine dort vorgenommene und mit einer Beispielsberechnung versehene Restrisikobetrachtung (worst-case-Szenario) nicht eindeutig genug darauf hinweist, dass dem Anleger ein Risiko des Totalverlustes droht. Darüber hinaus hat er es gegebenenfalls für klärungsbedürftig angesehen, ob der Beklagten zu 1 bereits im Jahr 1999 bekannt war, dass bei einem Vorgängerfonds mit Produktionen begonnen wurde, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten, und dass ein Abschluss von Einzelversicherungen daran gescheitert sei, dass seitens der Versicherung Bedingungen nachgeschoben worden seien.
Ob die Beklagte zu 1 - als Mitinitiatorin oder Hintermann oder wegen unerlaubter Handlung - für die angeführten Prospektmängel verantwortlich gemacht werden kann, muss im weiteren Verfahren geprüft werden. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte sind von den Berufungsgerichten, die zum Teil eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 bejaht, zum Teil verneint haben, noch nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt worden.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat der III. Zivilsenat eine Prospekthaftung als Garantin verneint, weil der Prospekt keine Erklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält. Vielmehr heißt es in ihm nur, eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei mit der Beurteilung des Prospekts beauftragt worden und werde über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht werde nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Der III. Zivilsenat hat allerdings eine Haftung auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn der Anleger den Prospektprüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung angefordert hat. Hingegen genügt nicht die allgemeine Vorstellung des Anlegers, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen. Er hat daher die Klagen zweier Anleger, die von der Existenz des Gutachtens keine Kenntnis und über seinen Inhalt auch nicht mit dem Vermittler gesprochen hatten, abgewiesen.
Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05
LG München I, Urteil vom 19. Oktober 2004– 28 O 9454/04 ./. OLG München, Urteil vom 26. Juli 2005 – 18 U 5613/04
Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05
LG München I, Urteil vom 19. Oktober 2004– 28 O 10307/04 ./. OLG München, Urteil vom 20. Juni 2005 21 U 5633/04
Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06
LG München I, Urteil vom 1. Februar 2005– 28 O 17823/04 ./. OLG München, Urteil vom 13. März 2006 17 U 2374/05
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 15. Juni 2007
02.07.2007 Gesellschaftsrecht
BGH: Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt nicht bei streitgenössischer Nebenintervention
Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. Er hat in der Hauptversammlung vom 7. Januar 2005 gefasste Beschlüsse mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage angegriffen. Der Nebenintervenient (Streithelfer) - ebenso wie der Kläger ein Aktionär der Beklagten - ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben der Kläger und die Beklagte einen Vergleich geschlossen, durch den sich der Kläger zur Rücknahme seiner Klage und die Beklagte im Gegenzug zur Übernahme der dem Kläger entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet hat.
Nach Rücknahme der Klage hat der Nebenintervenient beantragt, auch seine Rechtsanwaltskosten der Beklagten aufzuerlegen. Diesem Antrag hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/M, anders als das Landgericht Frankfurt, stattgegeben. Er hat auch zugunsten des Nebenintervenienten den Grundsatz der Kostenparallelität angewendet, der besagt, dass der Streithelfer kostenrechtlich ebenso zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Entsprechend dem für den Kläger günstigen Inhalt des Kostenvergleichs hat er der Beklagten auch die Rechtsanwaltskosten des Nebenintervenienten aufgebürdet und - weil er mit dieser Entscheidung von der gegenteiligen Rechtsprechung des 5. Zivilsenats desselben Gerichts abgewichen ist - die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der II. Zivilsenat die erstinstanzliche, den Antrag des Nebenintervenienten abweisende Entscheidung wieder hergestellt. Das Oberlandesgericht hat den nur für die einfache Streitgenossenschaft anerkannten Grundsatz der Kostenparallelität zu Unrecht auch auf die hier gegebene streitgenössische Nebenintervention angewandt und damit die durch §§ 69, 62 ZPO vorgegebenen grundlegenden Unterschiede dieser beiden Formen der Streithilfe übergangen. Aktionäre, die Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtlich angreifen wollen, sind wegen der in diesen Klageverfahren für und gegen alle Mitglieder der Gesellschaft eintretenden Urteilswirkungen notwendige Streitgenossen. Für diese Gruppe von Streithelfern trifft das Gesetz in § 101 Abs. 2 ZPO eine ihrer anders gearteten Funktion im Prozess entsprechende, von der für den einfachen Streitgenossen geltende abweichende Kostenregelung, indem für den Fall des Unterliegens der Hauptpartei auf § 100 ZPO verwiesen wird. Soweit diese Vorschrift nicht greift, weil - wie im entschiedenen Fall sich die Parteien verglichen und der Kläger danach die Klage zurückgenommen hat - § 100 ZPO nicht passt, gelten dann nach dem Beschluß des II. Zivilsenats vom 18. Juni 2007 die allgemeinen Kostenregelungen; im entschiedenen Fall ist dies § 269 ZPO, nach dem die Kosten einer zurückgenommenen Klage von dem Kläger zu tragen sind.
Mit dieser, der Linie des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt entsprechenden Entscheidung dürfen die Nebenintervenienten von sog. "Berufsaktionären" - oftmals beschränkt sich ihre Mitwirkung in dem Rechtsstreit auf eine schlichte Bestellung auf Seiten des Klägers und eine Bezugnahme auf dessen Schriftsätze - in Zukunft nicht mehr erwarten, Anwaltshonorare in erheblicher Höhe vereinnahmen zu können, wenn sich Kläger und beklagte Gesellschaft miteinander vergleichen.
Beschluss vom 18. Juni 2007 – II ZB 23/06
OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 18. September 2006 – 21 W 44/05 ./.
LG Frankfurt/M, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 3/10 O 3/05
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20. Juni 2007
02.07.2007 Arbeitsrecht
BAG: Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der Wartezeit
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Die abweichende frühere Rechtsprechung (BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401) ist durch die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Änderung des Kündigungsschutzgesetzes überholt.
Der Kläger war seit dem 8. November 2004 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nach vorheriger Abmahnung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 1. März 2005 wegen Arbeitsverweigerung fristlos. Mit seiner am 31. März 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung geltend gemacht. Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Da der Kläger die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt hatte, gilt die außerordentliche Kündigung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 KSchG als wirksam. Ob der Kündigungsgrund der Arbeitsverweigerung tatsächlich vorlag, war nicht mehr zu prüfen.
BAG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 6AZR 873/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Mai 2006 - 16 Sa 2151/05 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 28. Juni 2007
30.06.2007 Gesellschaftsrecht
BGH: Erstarkung der Gesamtvertretungsmacht zur Alleinvertretungsmacht des verbliebenen Geschäftsführers bei Tod eines GmbH-Geschäftsführers
Der Bundesgerichtshof hatte zu entschieden, ob im Falle des Todes eines Geschäftsführers die laut Satzung bei Bestellung zweier Geschäftsführer die Gesamtvertretungsmacht zur Alleinvertretungsmacht des verbliebenen Geschäftsführers erstarkt. Diese Frage hat er jedenfalls für den Fall bejaht, dass die Satzung nicht festlegt, dass notwendigerweise zwei Geschäftsführern tätig sein müssen (Beschluss vom 4.05.2007 - II ZR 330/05 -):
"Die Alleinvertretungsmacht des verbliebenen Geschäftsführers folgt hier daraus, dass nach der Satzung auch die Möglichkeit bestand, nur einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Gesellschafter haben nicht festgelegt, dass notwendigerweise zwei Geschäftsführer tätig sein sollen. Sie haben lediglich eine Regelung getroffen, wer die Gesellschaft zu vertreten hat, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind. Das unterscheidet den Fall von dem der Entscheidung BGHZ 121, 263, 264 zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem zwei Liquidatoren bestimmt worden waren und der Senat angenommen hat, bei Wegfall eines der beiden erstarke die Gesamtvertretungsmacht des verbliebenen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) nicht zur Einzelvertretungsmacht. Hier dagegen lässt die Satzungsregelung die Frage, ob zwei Geschäftsführer bestellt sind, offen.
Hinzu kommt, dass ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszugs ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt war, nämlich F. W. . Später wurde W. abberufen und durch L. und den Insolvenzschuldner ersetzt. Nachdem L. gestorben war, hatte die Gesellschaft wieder nur einen Geschäftsführer.
Jedenfalls bei dieser Sachlage - Möglichkeit der Bestellung nur eines Geschäftsführers, ursprüngliche Bestellung nur eines Geschäftsführers und Wegfall des später bestellten Mitgeschäftsführers - ist davon auszugehen, dass die Gesamtvertretungsmacht des verbliebenen Geschäftsführers zur Alleinvertretungsmacht erstarkt (Sen.Beschl. v. 9. Mai 1960 - II ZB 3/60, WM 1960, 902; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 35 Rdn. 60)."
25.06.2007 Medien- & Urheberrecht
Patentreformen auf dem europäischen Prüfstand
Zum heutigen Auftakt des Symposiums "Die Zukunft der Patentgerichtsbarkeit in Europa" des Bundespatentgerichts hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries dafür plädiert, das Patentsystem praxisnah und nutzerorientiert zu reformieren.
Anlässlich der zweitägigen internationalen Konferenz haben sich in München, dem Sitz des Bundespatentgerichts, etwa 300 Experten aus Europa, Asien und den USA eingefunden, die in der Justiz, in Behörden, in der freien Wirtschaft sowie in Wissenschaft oder Politik mit dem Patentrecht befasst sind.
"Was wir anstreben, ist eine europäische Patentjustiz, die Patentinhabern und deren Wettbewerbern zügig, kostengünstig und grenzüberschreitend zu ihrem Recht verhilft", sagte Zypries in ihrer Ansprache zur Eröffnung des Symposiums. Das derzeitige Prozesssystem sei teuer und schwerfällig, wenn in mehreren Ländern geklagt werde, und könne zu widersprüchlichen Urteilen über Bestand oder Verletzung eines Patents führen. Die Ministerin wandte sich zugleich nachdrücklich dagegen, das derzeitige Patentgerichtssystem europaweit auf zu viele Standorte mit unterschiedlichen Verfahrensordnungen und -sprachen zu verteilen. "Damit hätten wir nicht nur einen unnötigen Zuwachs an Kosten und Bürokratie, sondern würden auch eine zerfaserte Gerichtsstruktur mit unzureichend spezialisierten Richtern fördern", begründete sie ihre Haltung. Probleme beim Sprach- und Rechtsverständnis in Gerichtsverhandlungen würden besonders zu Lasten innovativer kleiner Unternehmen gehen.
Zypries forderte die anwesenden Experten auf, praktikable Konzepte für ein effizientes europäisches Patentgerichtssystem in die Diskussion einzubringen. Benötigt werde auch ein kostengünstiges und rechtssicheres Gemeinschaftspatent, das EU-weit einheitlichen Schutz biete. "Dieses Projekt kann aber nur dann Erfolg haben, wenn sich die EU-Staaten auf eine Kostensenkung bei den bislang sehr teuren Patentübersetzungen einigen", erklärte die Ministerin.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 25.06.2007
25.06.2007 Arbeitsrecht
BAG: Arbeitspflicht einer Filmschauspielerin
Welche Arbeit der Arbeitnehmer zu leisten hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrags festlegen. Hiernach richtet sich auch, inwieweit ein Filmschauspieler Änderungen an seiner arbeitsvertraglich vorgesehenen Filmrolle hinnehmen muss. Die Vertragspartner bestimmen selbst über den Ausgleich ihrer gegenläufigen Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen. Bei der Vertragsauslegung ist die Bedeutung der Freiheit der künstlerischen Betätigung für beide Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen.
Im Streitfall hatte die Klägerin die Rolle der "Jennie" in dem Film "mit dem voraussichtlichen Titel" "Maria an Callas" übernommen. Nach zwei Drehtagen wurde das Drehbuch ua. dahin geändert, dass Jennie nicht mehr die 54jährige Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin, sondern deren 60jährige Mutter war. Die Klägerin erklärte, sie werde als Jennie nur nach der bisherigen Drehbuchfassung tätig. Ihre Rolle wurde daraufhin anderweitig besetzt.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat angenommen, die Klägerin hätte die geänderte Rolle gemäß dem Darstellervertrag spielen müssen. Die neue Drehbuchfassung habe den vertraglich festgelegten Kern der Rolle nicht geändert. Das vertraglich zugrunde gelegte Rollenprofil der Klägerin sei gewahrt geblieben. Die Klage auf Vergütungszahlung für weitere 13 Drehtage war deshalb - wie auch schon in den Vorinstanzen - erfolglos.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 13. Juni 2007
22.06.2007 Arbeitsrecht
BAG: Beweislast bei Änderungskündigung und Namensliste
Im Kündigungsschutzprozess muss regelmäßig der Arbeitgeber die Tatsachen beweisen, die die Kündigung bedingen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Anders kann es bei Betriebsänderungen (zB Stilllegungen, Verlegungen, grundlegenden Änderungen der Organisation) sein: Vereinbaren in einem solchen Fall Arbeitgeber und Betriebsrat einen sog. Interessenausgleich und bezeichnen darin die zu Kündigenden namentlich, so ändert sich nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 5 KSchG) die beweisrechtliche Lage zu Gunsten des Arbeitgebers. Es greift eine gesetzliche Vermutung dafür ein, dass die Kündigungen durch betriebliche Erfordernisse bedingt sind, dh. im Kündigungsschutzprozess muss nicht der Arbeitgeber die Betriebsbedingtheit beweisen, sondern der Arbeitnehmer muss die Vermutung der Betriebsbedingtheit widerlegen. Die Sozialauswahl kann in diesen Fällen nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Diese im Gesetz vorgesehene Regelung gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom heutigen Tage nicht nur für Beendigungskündigungen, sondern auch für betriebsbedingte Änderungskündigungen. Hier wird - wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste vorliegt - zu Gunsten des Arbeitgebers vermutet, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch betriebliche Erfordernisse veranlasst war. Außerdem ist auch hier die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen.
Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte der in einem Bahnhof in Sachsen beschäftigten Klägerin im Rahmen einer Betriebsänderung (Umstrukturierung mit erheblichem Personalabbau) Ende 2004 fristgemäß gekündigt und eine Weiterbeschäftigung in Dortmund angeboten. In einem Interessenausgleich mit Namensliste war auch die Klägerin benannt. Die Klägerin lehnte die Beschäftigung in Dortmund ab. Sie bestritt das Vorliegen betrieblicher Gründe und hielt den angebotenen Ortswechsel für unzumutbar. Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Klägerin konnte die gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit nicht widerlegen. Einen anderen freien Arbeitsplatz als den ihr angebotenen hat sie nicht benannt. Die Sozialauswahl war nicht grob fehlerhaft.
BAG, Urteil vom 19. Juni 2007 - 2 AZR 304/06 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 7 Sa 584/05 -
Quelle: Pressemittelung des BAG vom 19. Juni 2007
20.06.2007 Mietrecht
BGH: Mieterhöhung setzt nicht Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete seit Vertragsabschluss voraus
Gemäß §§ 558 ff. BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch des Vermieters ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss nicht erhöht hat.
In dem der heutigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall vereinbarten die Parteien im Mietvertrag vom 19. August 2004 eine Miete von 4 €/m². Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich zu dieser Zeit auf 4,60 €/m². Mit Schreiben vom 26. September 2005 verlangte die Klägerin - bei unveränderter ortsüblicher Vergleichsmiete - Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 4,26 €/m² ab dem 1. Dezember 2005.
Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen. Auf deren Berufung hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Mieter zurückgewiesen. Nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung setzt ein Mieterhöhungsverlangen nicht voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss erhöht hat. Das Vergleichsmietensystem soll es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Das trifft auch auf denjenigen Vermieter zu, der bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete vereinbart hat. Der Mieter muss im Gegenteil von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst wird, sofern die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, die eine Mieterhöhung ausschließt. Den Interessen des Mieters wird insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15-monatige Wartezeit und die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) Rechnung getragen.
Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06
AG Halle-Saalkreis - Urteil vom 28. April 2006 - 92 C 840/06 ./.
LG Halle - Urteil vom 25. Oktober 2006 - 2 S 137/06
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20. Juni 2007
12.06.2007 Arbeitsrecht
BAG: Gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung verfassungsgemäß
Nach § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für die dadurch begründeten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung hat der Arbeitgeber einzustehen, auch wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese nicht leistet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen die in Art. 12 geschützte Berufsfreiheit, liegt nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb eine Arbeitgeberin, die sich unter Hinweis auf ihre gegenteilige Auffassung weigerte, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, zum Abschluss einer Vereinbarung über die Entgeltumwandlung und zur Durchführung der Vereinbarung verurteilt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 -
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2005 - 7 Sa 953/04
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 12.06.2007
05.06.2007 Arbeitsrecht
BAG: Anspruch auf Elternteilzeit
Nach § 15 Abs. 6 BEEG/BErzGG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit "verlangt" wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG/BErzGG).
Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese liegen ua. vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Diese Umstände hat der Arbeitgeber darzulegen. Der Vortrag, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt hierfür allein nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht.
In dem vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Rechtsstreit hatte die vollzeitbeschäftigte Klägerin Ende Oktober 2004 schriftlich beantragt, sie während der Elternzeit ab 1. März 2006 mit einer auf fünfzehn Stunden/Woche verringerten Arbeitszeit zu beschäftigen. Die genauen Daten der beabsichtigten Elternzeit werde sie noch mitteilen. Diese Festlegung erfolgte im Januar 2005 für die Dauer von zwei Jahren ab Geburt des Kindes. Den zuletzt im Januar 2006 gestellten Antrag der Klägerin auf Elternteilzeit lehnte die Beklagte schriftlich ab und verwies ua. darauf, der Arbeitsplatz der Klägerin sei mit einer "Ersatzkraft" besetzt. Diese "Ersatzkraft" hatte die Beklagte Anfang Oktober 2004 in Vollzeit und unbefristet eingestellt. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht die Zustimmung der Beklagten zu ihrem ersten Teilzeitantrag verlangen konnte. Er war verfrüht. Ob die Beklagte den neuerlichen Antrag berechtigt abgelehnt hat, konnte der Senat nicht entscheiden. Die bisher festgestellten Tatsachen ließen nicht den Schluss zu, die Beklagte verfüge wegen der Neueinstellung über keine Möglichkeit, die Klägerin mit einem Umfang von fünfzehn Stunden/Woche zu beschäftigen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 -
LAG Baden-Württemberg Urteil vom 23.November 2006 - 7 Sa 95/06 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 05.06.2007
04.06.2007 Gesellschaftsrecht
BGH: Grundsätze der Informationsdeliktshaftung erneut bestätigt (Fall ComRoad)
Die Beklagte ist die ComRoad AG, deren Aktien früher am Neuen Markt gehandelt wurden. Die beiden Kläger sind Aktionäre der Beklagten, die Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten über die Börse begehren.
Am 26. November 1999 wurden die Aktien der Beklagten erstmals zum Handel am Neuen Markt zugelassen. In der Folge stieg deren Kurs binnen weniger Wochen auf mehr als das Zehnfache des Ausgabekurses an und erreichte im September 2000 den historischen Höchstkurs. In den Jahren 2000 und 2001 trat der Vorstandsvorsitzende der Beklagten regelmäßig mit Ad-hoc-Mitteilungen der Gesellschaft an die Öffentlichkeit., in denen jeweils eine stetige Erweiterung des Geschäftsvolumens sowie eine Verbesserung des Geschäftsergebnisses gemeldet wurden. Im Frühjahr 2002 stellte sich heraus, dass diese Mitteilungen inhaltlich falsch waren und die ihnen zugrunde gelegten Umsätze der Beklagten weitgehend durch deren damaligen Vorstandsvorsitzenden - dieser ist zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden - fingiert worden waren. Die Kläger hatten ihre Aktien im Zeitraum von September 2000 bis Mai 2001 zu Kursen zwischen 61,00 und 15,00 EUR erworben. Nach Bekanntwerden der Manipulationen fiel der Kurs der Aktie der Beklagten dauerhaft auf deutlich unter 1,00 EUR.
Das Landgericht hat beide Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach jeweiliger Parteivernehmung der Kläger deren Schadensersatzbegehren im wesentlichen stattgegeben und die Revisionen zugelassen.
Der II. Zivilsenat hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die AG sich nicht auf § 57 (Verbot der Einlagenrückgewähr) und § 71 (Beschränkung des Erwerbs eigener Aktien) AktG berufen kann, wenn sie von Anlegern wegen der durch ihren Vorstandsvorsitzenden begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 31 BGB) in Anspruch genommen wird. Beanstandet hat der Senat die Kausalitätserwägungen des angefochtenen Urteils, weil sie seiner gefestigten Rechtsprechung entgegenstehen, dass im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung auch dann geführt werden muss, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und extrem unseriös gewesen ist. Der II. Zivilsenat hat schon in der Vergangenheit die von dem Berufungsgericht der Sache nach vertretene US-amerikanische fraud-on-the-market-theory, die lediglich an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anknüpft, für das deutsche Deliktsrecht verworfen.
Wegen verfahrensfehlerhaften Übergehens weitergehenden Parteivortrags der Kläger sind die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das OLG zur erneuten Verhandlung und ggf. Beweisaufnahme zurückverwiesen worden.
Urteile vom 4. Juni 2007 - II ZR 147/05 und II ZR 173/05
LG München I - 5 HKO 14438/04 ./. OLG München - 7 U 5303/04
LG München I - 5 HKO 16393/04 ./. OLG München - 7 U 5667/04
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 4. Juni 2007
31.05.2007 Arbeitsrecht
BAG: Sozialauswahl und krankheitsbedingte Ausfallzeiten
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Zur Begründung eines solchen Interesses kann sich der Arbeitgeber nicht allein darauf berufen, der gekündigte Arbeitnehmer sei besonders krankheitsanfällig.
Die 1950 geborene, mit einem Grad von 50 schwerbehinderte Klägerin war seit 1991 als Wirtschaftshilfe in dem von der Beklagten unterhaltenen Krankenhaus beschäftigt. Sie war ursprünglich auf der Intensivstation mit Reinigungs- und Servicearbeiten befasst. Nach einem Herzinfarkt arbeitete sie seit 1999 in der Wäscherei des Krankenhauses. Sie wies seither erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten auf. Die Beklagte beschloss Anfang 2004, die Wäschearbeiten von einem Drittunternehmen ausführen zu lassen und die Wäscherei zu schließen. Nach Zustimmung des Integrationsamtes kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 29. März 2004 fristgemäß.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung ua. mit der Begründung geltend gemacht, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, weil die Beklagte die auf der Intensivstation beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere die sozial stärkere Frau N., nicht berücksichtigt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Weiterbeschäftigung von Frau N. liege im berechtigten betrieblichen Interesse, weil die Klägerin hohe Krankheitszeiten aufweise. Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Aufklärung weiterer Streitpunkte an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2007 - 2 AZR 306/06 -
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 2 (9) Sa 116/05
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 31.05.2007
31.05.2007 Arbeitsrecht
BAG: Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt. Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Ob sie das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt u.a. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab.
Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung die Beklagte keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PC stellte die Beklagte fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben.
Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und die Vorwürfe bestritten. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich dies auch noch vergüten lassen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung. Ob der Kläger das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in kündigungsrelevanter Weise genutzt oder auch andere mit der Nutzung im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen begangen hat, konnte mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2007- 2 AZR 200/06 -
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. September 2005 - 6 Sa 311/05 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 31.05.2007
24.05.2007 Medien- & Urheberrecht
BGH: Mauerbild als Staatsgeschenk
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Klage eines bildenden Künstlers gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung seines Urheberrechts zu entscheiden. Der Kläger hatte im Jahr 1995 drei zusammenhängende Segmente der Berliner Mauer am Leipziger Platz mit einem Bild ("Ost-West-Dialog") bemalt. Das Grundstück mit den Mauerstücken stand im Eigentum des Landes Berlin, das der Bemalung nicht zugestimmt hatte. Im Jahr 2001 schenkte das Land Berlin bei einem Festakt auf dem Leipziger Platz die Mauerteile dem Deutschen Bundestag. Dessen Präsident übergab sie symbolisch als Staatsgeschenk der UNO, die durch ihren Generalsekretär Annan vertreten war. Die tatsächliche Übergabe der Mauerteile an die UNO fand im Jahr 2002 im Park der Vereinten Nationen in New York statt. Der Kläger hat von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz verlangt, weil sie die Mauersegmente mit seinem Gemälde ohne seine Zustimmung verschenkt und bei dem Festakt nicht auf ihn als Urheber hingewiesen hatte.
Der Bundesgerichtshof hat die Klageabweisung durch die Vorinstanzen bestätigt. Die nur symbolische Übergabe der Mauerteile mit dem Werk des Klägers bei dem Festakt in Berlin sei nicht mit einem Eingriff in seine urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbunden gewesen. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland habe auch nicht das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft verletzt, weil sie ihn bei der öffentlichen Veranstaltung im Jahre 2001 nicht als Urheber benannt habe. Der Kläger habe sein Werk auf den Mauerteilen als sog. aufgedrängte Kunst angebracht und nicht signiert. Jedenfalls unter diesen Umständen sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, sich vor der Veranstaltung bei ihm zu erkundigen, ob er dabei als Urheber genannt werden wolle.
Die Frage, ob bei der tatsächlichen Übergabe der Mauerteile und deren Aufstellung im Park der Vereinten Nationen in New York urheberrechtliche Befugnisse des Klägers aus ausländischem Recht verletzt worden sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Urteil vom 24. Mai 2007 I ZR 42/04
Landgericht Berlin - Urteil vom 17.6.2003 16 O 723/02 ./. Kammergericht - Urteil vom 12.12.2003 5 U 219/03
Pressemitteilung des BGH vom 24. Mai 2007
16.05.2007 Mietrecht
BGH: Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel ("Ausführungsart")
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.03.2007 (VIII ZR 199/06) entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf, auch dann insgesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind.
In Rede standen folgende Klauseln:
"Der Mieter hat außerdem nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung
a) die Schönheitsreparaturen auszuführen (Nr. 5 und 12 AVB).
..."
Bestandteil des Mietvertrages waren auch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) der Klägerin. Diese lauteten in Nr. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4:
"Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen."
16.05.2007 Gesellschaftsrecht
BGH: Kündigung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.08.2007 (II ZR 267/05) entschieden, dass das organschaftliche Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH durch deren Umwandlung in eine GmbH & Co. KG und seine Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht in ein dem Kündigungsschutzgesetz unterliegendes Arbeitsverhältnis mutiert.
Weiterhin stellte das Gericht klar, dass über die Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG nicht deren Gesellschafter entscheiden dürfen, sondern die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH entsprechend § 46 Nr. 5 GmbHG zu entscheiden hat.
16.05.2007 Mietrecht
BGH: Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung zulässig ist. Die Beklagten sind Mieter einer der Klägerin gehörenden Wohnung in Berlin, die mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist. Die Beklagten stellten auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude eine Parabolantenne auf. Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Entfernung der Parabolantenne in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch den Mietvertrag sei der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung dahin eingeschränkt, dass die Beklagten außerhalb ihrer Wohnung keine Parabolantenne anbringen dürften.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die ständige Rechtsprechung, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist, bestätigt. Er hat entschieden, dass der Vermieter aber wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu waren unzureichend. Das Berufungsgericht ist von einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes ausgegangen, ohne Feststellungen zu der durch die Antenne konkret verursachten optischen Beeinträchtigung zu treffen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04
AG Neukölln - Urteil vom 9. Februar 2004 - 4 C 302/03 ./. LG Berlin - Urteil vom 1. Juni 2004 - 64 S 117/04
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16. Mai 2007
16.05.2007 Arbeitsrecht
BAG: Ansprüche wegen "Mobbings"
Zwar gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren "Mobbing"-Handlungen stehen.
Der Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1987 beschäftigt. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen "Mobbing"-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Er machte mit der Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Kläger begründet hat. Es hat dabei nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 -
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 23. März 2006 - 8 Sa 949/05 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 16.05.2007
15.05.2007 Medien- & Urheberrecht
Zypries: Regierung geht entschieden gegen unerwünschte Telefonwerbung vor
Bundesministerin Zypries hat heute weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung angekündigt. Verstöße gegen das Verbot solcher Werbung sollen künftig mit einem Bußgeld geahndet werden können.
"Wer kennt das nicht: Das Telefon klingelt, und eine freundliche Stimme verspricht Gewinne, eine Traumreise oder günstige Telefontarife. Solche Anrufe sind mehr als ein Ärgernis. Was viele nicht wissen: Unerwünschte Telefonwerbung ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich verboten. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg. Deshalb soll bei Verstößen künftig auch ein Bußgeld verhängt werden können", sagte Zypries. "Leider können viele unerwünschte Werbeanrufe nicht verfolgt werden, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Zu einem wirkungsvollen Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gehört deshalb auch ein Verbot dieser technischen Verschleierungsmaßnahmen. Verstöße dagegen sollen ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden können", so Zypries weiter.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung stellt nach geltendem Recht eine unzumutbare Belästigung dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie z.B. den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.
Zypries betonte zudem die Bedeutung der Eigenverantwortung der Wirtschaft und der Verbraucherinformation für die Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung: "Kein Unternehmen kann ein Interesse daran haben, mit solchen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht zu werden. Ich begrüße es deshalb, dass die Callcenter-Betreiber in Deutschland eine zentrale Beschwerdestelle schaffen wollen, um konsequenter gegen schwarze Schafe der Branche vorgehen zu können. Außerdem müssen wir die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser über Beschwerdemöglichkeiten informieren. Denn letztlich sind es allein die Angerufenen, die über den Sachverhalt Auskunft geben können und die erforderlichen Nachweise liefern können, damit unerlaubte Telefonwerbung wirksam geahndet werden kann", sagte die Ministerin.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 15.5.2007
15.05.2007 Arbeitsrecht
ArbG Osnabrück: Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch im Arbeitsrecht anwendbar
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 05. Februar 2007 (-3 Ca 778/06) entschieden, dass die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) trotz der in § 2 Abs.4 AGG geregelten Ausnahme auch im Abreitsrecht, insbesondere bei Kündigungen zu beachten sind.
Daher darf ein Arbeitgeber für Zwecke der Sozialauswahl Altersgruppen nur bilden, wenn ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Alterszusammensetzung besteht. Allein ein bloßes irgendwie geartetes wirtschaftliches Interesse genügt dagegen nicht.
11.05.2007 Strafrecht
BGH: Urteil gegen El Motassadeq rechtskräftig
Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 8. Januar 2007 den Angeklagten El Motassadeq zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, nachdem ihn der Bundesgerichtshof in einem zweiten Revisionsverfahren der Beihilfe zum 246fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig gesprochen hatte.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er insbesondere die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts und die fehlerhafte Zurückweisung eines Aussetzungsantrags gerügt hat. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil gegen den Angeklagten El Motassadeq rechtskräftig.
Beschluss vom 2. Mai 2007 - 3 StR 145/07
Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg - Entscheidung vom 8.1.2007 - 7-1/06
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11. Mai 2007
10.05.2007 Arbeitsrecht
BAG: Abfindung nach § 1a KSchG - Vererblichkeit
Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht, wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am heutigen Tage entschieden hat, erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.
Die Kläger im Streitfall sind die Eltern und gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers, der bei der Beklagten seit 1980 beschäftigt war. Die Beklagte kündigte dessen Arbeitsverhältnis betriebsbedingt mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 zum 30. April 2005. Sie bot ihm gleichzeitig eine Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG in Höhe von 30.000,00 EUR an. Mit Rücksicht auf die erteilte Abfindungszusage erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22. April 2005.
Seine Eltern haben von der Beklagten die Zahlung der Abfindung verlangt. Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Bei Eintritt des Erbfalles - wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist - war der Abfindungsanspruch noch nicht entstanden und konnte deshalb nicht auf die Kläger übergehen. Auf diese sich aus dem Gesetz ergebende Rechtslage brauchte die Beklagte den Arbeitnehmer nicht gesondert hinzuweisen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 AZR 45/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 8. November 2005 - 19 Sa 1491/05 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 10. Mai 2007
09.05.2007 Mietrecht
BGH: Eigentümerwechsel - Kaution und BK-Abrechnung
Der BGH hat mit Urteil vom 4.4.2007 (Az: VIII ZR 219/06) entschieden, dass ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieters nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution führt.
Weiterhin stellte er fest, dass die Abrechnung der Nebenkosten aus der im Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden Abrechnungsperiode dem bisherigen Vermieter obliegt.
09.05.2007 Arbeitsrecht
BAG: Unwirksamkeit einer tariflichen Differenzierungsklausel
Tarifliche Differenzierungsklauseln sehen für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft höhere Leistungen vor als für nicht tarifgebundene Beschäftigte. Das kann zB. durch sog. Tarifausschlussklauseln geschehen, wonach bestimmte Leistungen nur den Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft gewährt werden sollen. Nach einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitgerichts vom 29. November 1967 sind Differenzierungsklauseln generell unwirksam.
Die nicht tarifgebundene Beklagte hatte mit der zuständigen Gewerkschaft im Jahre 2000 einen Firmentarifvertrag über die zT. modifizierte Geltung der einschlägigen Verbandstarifverträge geschlossen. Am 26. Juni 2003 unterzeichneten diese Tarifvertragsparteien eine als "Ergebnisprotokoll der Tarifverhandlung" bezeichnete Vereinbarung, in der neben der Wiederinkraftsetzung des bisherigen Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen ua. bestimmt war:
"Mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 wird ein Tarifvertrag über eine monatliche Vergütung von 55,00 Euro abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag gilt nur für Arbeitnehmer, welche seit dem 1. Juni 2003 Mitglied der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie sind und bleiben. Für Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, entfällt die Vergütung bzw. ist eine zu Unrecht gezahlte Vergütung zurückzuzahlen".
Die Beklagte, welche die haustarifvertraglichen Regelungen an sich unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit auf alle Beschäftigen angewandt hatte, zahlte diese monatliche Vergütung aber nur an die von der Regelung begünstigten Mitarbeiter aus. Die beiden nicht tarifgebundenen Klägerinnen, deren Arbeitsverträge unterschiedliche Bezugnahmeregelungen hinsichtlich der tariflichen Vergütung enthalten, verlangen ua. diese zusätzliche monatliche Vergütung.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Jedenfalls die vorliegende Tarifausschlussklausel ist unwirksam, weil sie hinsichtlich der Gewerkschaftsmitgliedschaft als Voraussetzung für die zusätzliche monatliche Leistung auf einen zurückliegenden Stichtag abstellt und damit auch Beschäftige von der Leistung ausschließt, die nach diesem Stichtag in die Gewerkschaft eingetreten oder aus ihr ausgetreten sind. Die Unwirksamkeit dieser Differenzierungsklausel führt dazu, dass auch den nicht tarifgebundenen Klägerinnen die zusätzliche monatliche Vergütung zusteht.
Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob dem Großen Senat in seinem umfassenden Verdikt tarifvertraglicher Differenzierungsklauseln zu folgen ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 10 Sa 235/05 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 9. Mai 2007
08.05.2007 Arbeitsrecht
LSG Hessen: Zwang zum Passivrauchen ist wichtiger Kündigungsgrund für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können und deren Arbeitgeber dagegen keine Abhilfe schaffen, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund ist hier nicht zulässig.
Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Die Darmstädter Richter hoben damit das erstinstanzliche Urteil, das der Arbeitsagentur recht gegeben hatte, auf. Der Kläger, ein heute 43Jähriger aus Weilburg, habe einen wichtigen Grund zur Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses bei einem feinmechanischen Unternehmen in Wetzlar gehabt. Im gesamten Betrieb sei mit Einverständnis des Arbeitgebers geraucht worden; der Kläger habe den Rauch nicht vertragen und sich den Gefahren des Passivrauchens nicht aussetzen wollen; seine Intervention beim Firmenchef sei ohne Erfolg geblieben; er habe daher das Beschäftigungsverhältnis lösen dürfen, ohne mit einer anschließenden Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bestraft zu werden.
Die Darmstädter Richter halten die gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen für ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen. Da das Passivrauchen auch in kleinen Dosen und in nur kurzer Zeit zu Tumoren führen könne, sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, über einen bestimmten Zeitraum an seinem "verqualmten" Arbeitsplatz auszuharren.
Er habe vielmehr den im Gesetz vorgesehenen "wichtigen" Grund gehabt,
sein Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, nachdem seine Bemühungen um einen rauchfreien Arbeitsplatz gescheitert waren. Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit könne hier nicht die Rede sein, eine Sperrzeit habe daher auch nicht verhängt werden dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit hat auf die Einlegung der Revision, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen wurde, verzichtet.
LSG Hessen, Urteil vom 08. Mai 2007 - AZ L 6 AL 24/05 -
08.05.2007 Arbeitsrecht
BAG: Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit
§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch.
Der Kläger ist bei dem beklagten Automobilclub als Disponent in der Pannenhilfe mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern vereinbart. Nach dem maßgeblichen Manteltarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 36 Stunden und kann mit seiner Zustimmung auf 40 Stunden verlängert werden. Im August 2005 schrieb der Beklagte vier neu zu besetzende Disponentenstellen in Vollzeit aus. Der Kläger verlangte vom Beklagten daraufhin die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Stunden wöchentlich. Das lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze iSd § 9 TzBfG zu besetzen, denn die Arbeitsverträge für die neuen Arbeitsplätze sollten "tariffrei" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, das Angebot des Klägers zur vertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit auf 36 Stunden wöchentlich anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat entschieden, dass der Kläger Anspruch auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat. Da der Arbeitgeber einen "entsprechenden Arbeitsplatz" als Disponent in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des Klägers bevorzugt berücksichtigen müssen. Der Neunte Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es ist noch aufzuklären, ob die ausgeschriebenen Disponentenstellen einen Beschäftigungsumfang von 36 oder 40 Stunden wöchentlich haben sollten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2006 - 9 Sa 172/06 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 8.5.2007
07.05.2007 Gesellschaftsrecht
BGH: Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an einer Gemeinschaftspraxis ist zulässig kein Verstoß gegen das "Hinauskündigungsverbot"
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte nach dem so genannten "LaborärzteFall" (Urteil vom 8. März 2004 II ZR 165/02) erneut über die Frage der Zulässigkeit eines freien Hinauskündigungsrechts bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis zu entscheiden.
Die Parteien sind Fachärzte für Innere Medizin, die früher gemeinsam eine internistische und nephrologische Gemeinschaftspraxis betrieben haben. Die Klägerin ist jetzt selbständig tätig (ohne Dialyse), will aber gerichtlich festgestellt wissen, dass die von dem Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages wegen Verstoßes gegen das so genannte "Hinauskündigungsverbot" unwirksam ist. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben angenommen, dass das für die Dauer von zehn Jahren im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Übernahmerecht des Beklagten es soll nach dem Vertrag selbst bei einer gegen ihn gerichteten fristlosen Kündigung gelten nichtig ist, dass es aber unter Heranziehung von § 139 BGB auf drei Jahre reduziert werden kann.
Der II. Zivilsenat hatte in dem "LaborärzteFall" ein solches "Hinauskündigungsrecht" nicht für schlechthin unwirksam erklärt, wenn es das Ziel verfolge, zu überprüfen, ob ein neu in eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten aufgenommener Berufsträger zu den Partnern "passt". Diese Prüfungsmöglichkeit kann aber nur für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden. In dem damals entschiedenen Fall war die Frist mit zehn Jahren weit überschritten. In dem nun zu entscheidenden Fall hatte das Landgericht die bis zur Kündigung verstrichene Zeit von 3 ½ Jahren für zu lang angesehen, während das Oberlandesgericht nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt entschieden hat, dass die Klägerin sich auf die wegen Überschreitung der Frist an sich unwirksame Kündigung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen könne, da sie schon nach 2 Jahren und 7 Monaten von der beabsichtigten Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt sichere Kenntnis gehabt habe, die gesellschaftsrechtlich auf Dauer nicht hinnehmbare "Damokles-Schwert"-Situation damit bereits vor Fristablauf entfallen war.
Der Senat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat die im "Laborärzte-Fall" mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassene Frage, für welchen begrenzten Zeitraum den aufnehmenden Berufsträgern die Möglichkeit zugebilligt werden kann, zu prüfen, ob der Partner "passt", in Übereinstimmung mit den Instanzgerichten dahin entschieden, dass bei der hier gegebenen, nach dem früheren Zulassungsrecht gegründeten Gemeinschaftspraxis die Frist einen Kündigungszeitraum von drei Jahren nicht überschreiten darf. Bei der Festsetzung dieser Frist hat der Senat berücksichtigt, dass diese sowohl den Zeitraum des gegenseitigen Kennenlernens umfassen als auch noch ausreichend Zeit eröffnen muss, mögliche, zwischen den Gesellschaftern auftretende Differenzen auszuräumen und zu für beide Seiten tragfähigen Kompromissen zu gelangen. Er hat zudem die bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen anders als bei anderen Freiberuflern (z.B. Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern) bisher bestehenden öffentlich-rechtlichen Restriktionen bei der Gestaltung des beruflichen Zusammenwirkens in den Blick genommen.
Der Senat ist dem Berufungsgericht auch darin gefolgt, dass sich die Klägerin auf die wegen Überschreitens der höchstzulässigen Kündigungsfrist von drei Jahren unwirksame Kündigung des Beklagten nicht berufen kann, da nach dem vom Oberlandesgericht zutreffend festgestellten Sachverhalt das Berufen auf die Unwirksamkeit treuwidrig ist. Mit seiner Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit überlanger Hinauskündigungsklauseln will der Senat sicherstellen, dass jedes Mitglied einer Personengesellschaft (oder einer GmbH) seine Rechte und Pflichten unabhängig von dem Wohlwollen der Mehrheit in Selbstverantwortung ausüben soll und nicht unter dem "Damokles-Schwert" des jederzeitigen Ausschlusses stehen dürfe. Diese Situation, die der Senat für jeden Gesellschafter mit der Begrenzung der Kündigungsfrist zeitlich einschränken will, bestand aber für die Beklagte bereits vor Ablauf der höchstzulässigen Frist von drei Jahren nicht mehr.
Urteil vom 7. Mai 2007 II ZR 281/05
LG Limburg an der Lahn - Urteil vom 6. Dezember 2004 1 O 683/03 ./. OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 20. Oktober 2005 16 U 3/05
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 7.5.2007
30.04.2007 Medien- & Urheberrecht
LG München I: Unterlassungsanspruch gegen Betreiber von "Usenet"-Server verneint
Die für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 7. Zivilkammer hat heute den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber eines "Usenet"-Servers, über den eine Raubkopie des Musikstücks "Das Beste" der Gruppe "Silbermond" angeboten wurde, abgewiesen.
Für die Kammer war nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Betreiber des Servers, die das Musikstück nicht selbst eingestellt hatten, jedenfalls ihre Prüfpflichten verletzt hatten und damit als "Störer" hafteten. Derartige Prüfpflichten können nur angenommen werden, wenn der mit ihnen verbundene Aufwand verhältnismäßig ist. Der Tonträgerhersteller, der die Rechte an dem Musikstück innehat und den Verfügungsantrag gestellt hatte, hatte nicht dargelegt, dass eine Filter-Software existiert, die auch die Mengen der im Usenet eingestellten Daten (ein Vielfaches der Daten, die in Internet-Auktionshäusern anfallen), verlässlich überprüfen kann.
Eine händische Überprüfung hielt die Kammer erst recht nicht für zumutbar: Der Diensteanbieter muss nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander gesehen werden. Hiernach sind Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte dann als unzumutbar anzusehen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern, ihre Wirksamkeit jedoch durch einen Zugriff auf entsprechende Informationsangebote über andere Netzverbindungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden kann.
Im vorliegenden Fall war das Musikstück auf dem Server der Antragsgegner nur gespiegelt worden. Unbekannte Nutzer hatten es ursprünglich auf einem anderen Usenet-Server eingestellt. Insoweit verwies die Kammer darauf, dass selbst die Abschaltung des Servers der Antragsgegner die Raubkopie nicht verschwinden lassen würde, da diese über eine Vielzahl anderer Usenet-Server ebenfalls abgerufen werden kann.
LG München I, Urteil vom 19.04.2007, Az. 7 O 3950/07
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 19.04.2007
30.04.2007 Medien- & Urheberrecht
LG München I: Softwarehersteller dürfen nicht-übertragbare Lizenzen erteilen - Ausnahme für Software auf Datenträgern greift bei bloßem Download nicht
Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen und darf Dritte nicht ermuntern, sich die Software vom Hersteller herunterzuladen. Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht.
Dies hat das Landgericht München I in einem am 15.03.2007 verkündeten Urteil entschieden, dessen schriftliche Begründung den Parteien heute übermittelt wurde. Darin wird der Beklagten, der Münchner Gebraucht-Softwarehändlerin usedSoft GmbH verboten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin, der amerikanischen Software-Anbieterin Oracle International Corp. zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschränkung in ihre Lizenzbestimmungen aufgenommen. Die Beklagte hatte ungeachtet dessen mit Werbeaussagen wie "Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern" und "Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt" Lizenzen an Software der Klägerin zum Weiterverkauf angeboten, die von den ursprünglichen Erwerbern nicht mehr benötigt wurden. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen.
Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer bekräftigte damit im Hauptsacheverfahren ihr im Verfahren über die einstweilige Verfügung erlassenes Urteil vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, das am 3. August 2006 auch vom OLG München bestätigt worden war: Die Aufforderung, Software der Klägerin zu kopieren, stellt einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software dar. Denn die Beklagte konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenzbestimmungen der Klägerin keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte "Erschöpfungsgedanke", dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen der Kammer zu keiner anderen Einschätzung, da nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet wurde, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert wurde.
LG München I, Urteil vom 15.03.2007, Az. 7 O 7061/06
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 20.03.2007
30.04.2007 Gesellschaftsrecht
LG München I: Siemens-Bilanzen bestätigt
Das Landgericht München I verhandelte heute über die bilanziellen Auswirkungen der in jüngster Zeit bei der Siemens AG aufgedeckten mutmaßlichen Schmiergeldzahlungen.
Ein Aktionär hatte Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der letzten drei Jahresabschlüsse erhoben. Er argumentierte, dass die Zahlungen für vermeintliche Beratungsleistungen, bei denen es sich tatsächlich um Schmiergeld gehandelt haben soll, steuerrechtlich nicht als Aufwand hätten verbucht werden dürfen; daher bestünden offensichtlich Steuernachzahlungsforderungen; diese seien aber in den Jahresabschlüssen der letzten Jahre nicht berücksichtigt gewesen, weswegen die Bilanzen unrichtig gewesen seien. Auf der Aktivseite der Bilanzen hätten zudem die Rückzahlungsansprüche gefehlt, die die Siemens AG gegen die Empfänger der ungerechtfertigten Zuwendungen habe.
Der Vorsitzende der auf aktienrechtliche Streitigkeiten spezialisierten 5. Kammer für Handelssachen, Dr. Helmut Krenek, wies darauf hin, dass Rückzahlungsansprüche erst dann aktiviert werden dürften, wenn diese ausreichend feststünden. Dies sei bislang nur in einem Fall gegeben. Zudem führten sowohl eine (mögliche) Unterbewertung von Aktivposten als auch die Überbewertung von Passivposten (durch zu niedrig angesetzten Steueraufwand) "nur dann zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses, wenn damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Bilanzdarstellung erfolgt. Mit Blick auf einen durchschnittlichen Jahresbetrag von € 60 Mio. der derzeit von der Staatsanwaltschaft untersuchten Zahlungen einerseits und einer Bilanzsumme der Beklagten zwischen € 63,6 Mrd. und € 64,5 Mrd., einem Jahresüberschuss von € 1,01 Mrd. bis € 2,18 Mrd. und einem bilanziellen Eigenkapital von ca. € 14,6 Mrd. bis € 16,15 Mrd. im fraglichen Zeitraum andererseits kann von einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung nicht ausgegangen werden. Der Jahresabschluss stellt insoweit kein "Zerrbild" der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten dar."
Das Landgericht München I wies die Klage daher noch in der Sitzung ab.
LG München I, Urteil vom 12.04.2007, Az. 5HK O 23424/06
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 12.04.2007
30.04.2007 Gesellschaftsrecht
LG München I: Kein Schadensersatz für Unterhaltungselektronikkonzern-Aktionäre
Die 32. Zivilkammer des Landgerichts München I hat Schadensersatzansprüche von Aktionären im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Unterhaltungselektronikfirma abgewiesen.
Die beiden Kläger hatten im Zeitraum Dezember 1999 bis August 2001 zusammen knapp 3000 Aktien der Firma erworben. Im März 2002 wurde das Insolvenzverfahren hinsichtlich der Firma eröffnet, die Aktien waren nahezu wertlos. Die Firma produzierte ursprünglich Unterhaltungselektronik und begann sich in den 90er-Jahren zusätzlich im Bereich der Laser-Display-Technologie zu engagieren, die auch im Consumer-Bereich zum Einsatz kommen sollte. Angestrebtes Ziel war das Laser-TV.
Die Klage richtete sich gegen drei Beklagte. Zum einen ein Kreditinstitut des Freistaats Bayern und die Zweigniederlassung der englischen Tochtergesellschaft einer amerikanischen Investmentbank, die gemeinsam zwei Kapitalerhöhungen (1998 und 2000) für die Firma durchgeführt und insoweit Prospekte herausgegeben hatten, zum anderen gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Firma.
Die Kläger behaupteten im Wesentlichen, die Beklagten hätten wider besseres Wissen in zahlreichen Veröffentlichungen und Reden falsche Tatsachen mitgeteilt. Der Entwicklungsstand und die Entwicklungsperspektiven der Laser-Display-Technologie, insbesondere betreffend das Laser-TV, seien unzutreffend wiedergegeben worden, die Technologie habe noch in den Anfangsstadien gesteckt. Für die Ankündigungen zum Markteintritt des Laser-TV habe es zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Veröffentlichungen keine Tatsachengrundlage gegeben, was allen Beklagten bewusst gewesen sei. Die Banken hätten maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung genommen. Eine der Banken habe die Annahme des Insolvenzplans verhindert. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende habe Unternehmenszahlen falsch darstellen und Bilanzen fälschen lassen.
Die auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gestützten Klagen gegen alle Beklagten wurden abgewiesen, da die Behauptungen der Kläger, die Darstellung von Entwicklungsstand und Entwicklungsperspektiven sei von Anfang an nicht zutreffend gewesen, dem Gericht nicht nachvollziehbar war.
Auch hinsichtlich der veröffentlichten Kapitalmarktinformationen gelang es den Klägern nicht konkret darzulegen, dass falsche Tatsachen mitgeteilt worden seien oder dass die Prognosen und Ankündigungen betreffend des Laser-TV zu den entsprechenden Zeitpunkten nicht dem jeweiligen Entwicklungsstand entsprochen hätten und der ehemalige Vorstandsvorsitzende dies gewusst habe. Die Staatsanwaltschaft hatte insoweit keinen Anlass für Ermittlungen gesehen.
Auch der Vorwurf der Darstellungen falscher Unternehmenszahlen und unzutreffender Bilanzierung war nicht ausreichend konkretisiert. Insoweit hatten weder die Staatsanwaltschaft noch der Insolvenzverwalter Unregelmäßigkeiten festgestellt.
Insbesondere aber ist es den Klägern nicht gelungen nachvollziehbar darzulegen, dass sie durch bestimmte Kapitalmarktinformationen zu konkreten Kaufentscheidungen veranlasst worden seien. Die Klagen waren daher allein wegen des mangelnden Kausalitätsnachweises erfolglos. Die Banken sind zudem nach Ansicht der Kammer nur für die beiden Prospekte verantwortlich, deren Inhalt in keiner Weise zu beanstanden ist. Die Behauptungen einer Einflussnahme auf die Geschäftsführung waren ohne jede hinreichende Substanz, ebenso die Behauptung, die eine Bank habe die Annahme des Insolvenzplans verhindert.
LG München I, Urteil vom 15.12.2006, Aktenzeichen 32 O 25691/06
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 1. Februar 2007
30.04.2007 Medien- & Urheberrecht
LG München I: "Amazon.de"-Gutschein darf nicht verfallen
Wer in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) von gesetzlichen Bestimmungen erheblich abweicht, riskiert damit, dass die Bestimmungen nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies musste nun der Internetversandhändler "Amazon.de" erfahren, der auch Geschenkgutscheine zum Warenbezug bei ihm vertreibt und in seinen AGB regelt, dass diese generell 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können.
Gegen diese Bestimmungen hatte die "Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V." eine sogenannte Unterlassungsklage beim Landgericht München I eingereicht. Die auf derartige Verfahren spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I entschied über diese Klage mit Urteil vom 05.04.2007 und gab der Verbraucherzentrale Recht. Der Versandhändler darf nach dem Urteil diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Gegen die Entscheidung können allerdings noch Rechtsmittel eingelegt werden.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.
Diese Abweichung ist nach Ansicht der 12. Zivilkammer unangemessen. Das Hauptargument des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. "Amazon.de" hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.
Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass "Amazon.de" einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert.
Es überwiegen nach Ansicht der Kammer daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Diese Interessenabwägung führt zu einer Unwirksamkeit der AGB.
LG München I, Urteil vom 05.04.2007, Az. 12 O 22084/06
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 24.04.2007
30.04.2007 Medien- & Urheberrecht
LG Frankfurt am Main: Schadensersatzanspruch bei Falschangaben im Rahmen einer Online-Versteigerung
Falschangaben eines Verkäufers im Rahmen einer Online-Versteigerung lösen nicht nur einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus. Dies hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 31.01.2007 im Rahmen eines Berufungsverfahrens (Aktenzeichen: 2-16 S 3/06) entschieden.
Die Beklagte bot ein Teeservice bei einem Onlineauktionshaus zum Verkauf an. Das Service wurde in der Rubrik "Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925" eingestellt und mit den
Worten "Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT" beworben. Am 13.04.2003 ersteigerte der Kläger das Service zu einem Preis von EUR 30,50. Da die gelieferte Ware nicht aus Silber war, verlangte der Käufer Nacherfüllung, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von EUR 450,00 von der Beklagten. Das Angebot der Beklagten, das Service gegen Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten zurückzunehmen, nahm
der Kläger nicht an.
Die 16. Zivilkammer gab dem Kläger Recht. Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:
"... Das von der Beklagten gelieferte Service bestand nicht aus echtem Silber, weshalb es mit einem Sachmangel behaftet ist, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). ... Zur vereinbarten Beschaffenheit gehörte aber, dass das Service aus echtem Silber ist. Die Beklagte hat das Teeservice sowohl in der Überschrift des Angebots mit "Echt Silbernes Teeservice" angepriesen, als auch in der
Artikelbeschreibung als "echt silbernes Teeservice" bezeichnet. In der Folge durfte der Kläger berechtigterweise annehmen, dass das Teeservice diese Eigenschaft aufweist und im Hinblick darauf sein Gebot abgeben....
Die Einwände, die die Beklagte gegen eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung anführt, greifen nicht durch. Soweit sie meint, sie habe das Teeservice aus ihrer Laiensphäre als echt silbern angesehen und das Angebot deshalb fahrlässig so formuliert, ändert dies nichts an der Beschaffenheitsvereinbarung, wobei es auf ein Verschulden insofern nicht ankommt. Die Beklagte hat den in x. eingestellten Artikel in
einer bestimmten Weise beschrieben und muss sich daran festhalten lassen. Dass die Artikelbeschreibungen wahrheitsgemäß zu sein haben und die Angebote richtig und vollständig beschrieben werden müssen, ergibt sich auch aus § 8 Nr. 4 der allgemeinen Grundsätze von x., die die Beklagte vor Beginn der Auktion kannte bzw. kennen musste. Die Beklagte konnte in der Folge auch nicht davon ausgehen, ihre Angaben
seien letztlich unverbindlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte das Teeservice nicht nur als echt silbern beschrieben hat, sondern es auch in der Kategorie "Kunst & Antiquitäten: Silber: Silber, 800er-925er:Kaffee-& Teegeschirr" eingestellt hat und damit letztlich beabsichtigte, dass das Teeservice von potentiellen Bietern, die in dieser Kategorie gezielt suchen, für echt silbern gehalten wird. Der niedrige Startpreis von EUR 5,00 ändert nichts an dieser Einordnung. Vielmehr ist es bei x. durchaus üblich, dass
hochwertige Gegenstände mit niedrigem Startpreis eingestellt werden. Aus einem niedrigen Startpreis lässt sich jedenfalls kein Rückschluß auf den Wert der Sache ziehen.
Ist das Teeservice damit nicht aus Silber, hat die Beklagte durch die Lieferung eines nichtsilbernen Services ihre Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag verletzt. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz dem Grunde nach liegen vor (§§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 281 BGB). Insbesondere wird - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Schadensersatz durch den erklärten Rücktritt nicht ausgeschlossen und der Kläger hat - jedenfalls mit Schreiben vom 29. November 2004 (Bl. 18 d.A.) - Nacherfüllung im Sinne der §§ 439 und 281 BGB verlangt. Dies hat die Beklagte verweigert.
Der zu ersetzende Schaden ist auf das positive Interesse gerichtet. Der Anspruch soll den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ausgleichen, d.h. der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. …Konkreter Schaden ist dabei auch die ausbleibende Vermögensmehrung. Es kommt deshalb auf den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Internetauktion an. Auf
dieser Grundlage kann der nicht belieferte Käufer als Schaden die Differenz zwischen Vertragspreis und Marktwert verlangen, er kann auch konkret darlegen, dass ein geplanter Weiterverkauf nicht durchgeführt werden konnte. Hier hat der Sachverständige dargelegt, dass der Marktwert eines entsprechenden echten Services jedenfalls dem mit der Klage geltend gemachten Betrag entspricht."
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2007, Az: 2-16 S 3/06
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 04.04.2007
30.04.2007 Gesellschaftsrecht
LG Frankfurt am Main: Kein Schadensersatzanspruch für Kapitalanleger bei richtigen Angaben in einem Verkaufsprospekt
Ein Kapitalanleger hat nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der zum Vertrieb einer Kapitalanlage dienende Prospekt, sachlich falsch ist. Dies hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 13.03.2007 in mehreren Rechtsstreitigkeiten (Aktenzeichen der veröffentlichten Entscheidung: 2-19 O 16/06) entschieden.
Eine Vielzahl von Kapitalanlegern beteiligte sich in den 90iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts an mehreren geschlossenen Immobilienfonds. Mit den Klagen machen sie Schadensersatzansprüche u.a. gegenüber der Gründerin des in Form einer Kommanditgesellschaft gestalteten geschlossenen Immobilienfonds geltend. Diese wurde von der Beklagten zu 1), die im Zeitraum 1981 bis 2000 insgesamt 39 geschlossene Immobilienfonds an den Markt gebracht hat, konzipiert und als Gesellschafterin mit gegründet.
Im Dezember 1994 gab die Beklagte zu 1) einen Prospekt heraus, mit dem für eine Beteiligung an dem Fonds geworben wurde. Der Fonds erwarb in Berlin und Frankfurt am Main zwei Grundstücke zur Bebauung mit Büro- und Geschäftsgebäuden.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.03.2007, Az.: 2-19 O 16/06
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 2. April 2007
30.04.2007 Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Vorwurf der "Scheiß Stasi-Mentalität" rechtfertigt noch keine fristlose Kündigung
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die die Beklagte im Wesentlichen mit dem Vorwurf begründet, der Kläger habe gegenüber einer Mitarbeiterin von "Scheiß Stasi-Mentalität" gesprochen und damit auch die im Gebiet der ehemaligen DDR geborenen und dort lebenden Geschäftsführer der Beklagten gemeint.
Der seit ca. 14 Jahren bei der Beklagten beschäftigte Kläger neigt dazu, seine Beherrschung zu verlieren und herumzubrüllen. Die an sich unstreitige und ehrverletzende Beleidigung ist im Zusammenhang mit einer Falschbuchung gefallen, die im Hauptsitz der Beklagten in Sachsen aufgefallen war.
Nachdem das Arbeitsgericht Oberhausen die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt hatte, fand diese auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keine Bestätigung.
Das Berufungsgericht konnte keinen eindeutigen Bezug zu den Geschäftsführern der Beklagten feststellen, als der Kläger von der "Scheiß Stasi-Mentalität" sprach. Das Gericht verkannte nicht, dass dieser Ausdruck unverzeihlich ist, hielt dem Kläger allerdings zugute, dass er sich in einer Situation, die er selbst nicht bewältigte, unüberlegt verhalten hatte und sich zu dieser Ehrverletzung hat hinreißen lassen. Unter diesen Umständen waren die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht erfüllt. Allenfalls eine Abmahnung wäre das geeignete arbeitsrechtliche Instrument gewesen.
Gegen das Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2007 – 10 Sa 1321/06 –
Vorinstanz: Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 14.09.2006 – 4 Ca 1047/06 -
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 13. April 2007
27.04.2007 Strafrecht
Bundestag beschließt Gesetzesentwurf für ffektiveren Maßregelvollzug
Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt verabschiedet.
"Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wird künftig noch effektiver ausgestaltet; stärker als bislang wird sie von den tatsächlichen Erfolgsaussichten einer Therapie abhängig sein. Die verbesserte Abstimmung von Strafvollzug, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung fördert therapeutische Erfolge und trägt damit wesentlich zur Sicherheit der Bevölkerung bei", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries das heute beschlossene Gesetz.
Straftäterinnen und Straftätern, die wegen einer psychischen Erkrankung, Alkohol- oder Drogensucht schuldunfähig sind, werden nicht bestraft, sondern in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Diese so genannten Maßregeln der Besserung und Sicherung können bei vermindert Schuldfähigen neben der Strafe verhängt werden.
Der heute verabschiedete Gesetzentwurf trägt dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und besseren Therapiemöglichkeiten bei gleichem Sicherheitsniveau Rechnung.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:
Verurteilte dürfen künftig nur dann in eine Entziehungsanstalt eingewiesen werden und dort untergebracht bleiben, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung auch erfolgreich sein wird;
gegenwärtig gilt für die Vollstreckung der Grundsatz "Maßregel vor Strafe", wenn gegen einen Straftäter sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine psychiatrische Maßregel verhängt wurde. In Zukunft kann das Gericht den Vollzug von Strafe und Maßregel besser aufeinander abstimmen;
das Gericht soll nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein externes Sachverständigengutachten einholen;
der Gesetzentwurf begrenzt die Fälle, in denen bei einer Entscheidung über die Aussetzung einer Maßregel ein Gutachten eingeholt werden muss, auf das unter Sicherheitsgesichtspunkten erforderliche Maß;
der Vollzug der einstweiligen Unterbringung wird parallel zur Untersuchungshaft geregelt. Der Unterbringungsbefehl kann – genau wie der Untersuchungshaftbefehl – ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sind, um die Bevölkerung zu schützen. Nach sechs Monaten einstweiliger Unterbringung muss das Oberlandesgericht überprüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch vorliegen. Eine Entlassung gefährlicher Straftäter allein wegen der verzögerten Bearbeitung des Verfahrens ist aber – anders als beim Untersuchungshaftbefehl – zum Schutz der Bevölkerung nicht vorgesehen.
Der Deutsche Bundestag hat mit seinem Beschluss einzelne Vorschläge aus dem Gesetzentwurf des Bundesrats zur Reform des Maßregelrechts übernommen. Unter anderem ist ein Problem gelöst worden, das vereinzelt entstehen konnte, wenn der Angeklagte für schuldunfähig befunden und deswegen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde: Legte nur der Angeklagte Revision gegen das ausschließlich auf Unterbringung lautende Urteil ein und hatte damit Erfolg, weil im Revisionsverfahren (doch) seine Schuldfähigkeit festgestellt wurde, entfiel einerseits die Anordnung der Unterbringung. Andererseits führte das strafverfahrensrechtliche Verschlechterungsverbot dazu, dass gegen den Angeklagten auch keine Strafe verhängt werden konnte, seine Tat also sanktionslos blieb. Mit dem heute beschlossenen Gesetz wird in vergleichbaren Fällen künftig eine Bestrafung möglich sein.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 27.04.2007
26.04.2007 Gesellschaftsrecht
LG Zwickau: Schadensersatzpflicht des Vermittlers einer Geldanlage
Erleichtert zeigte sich die Klägerin, welcher das Landgericht Zwickau am 14.02.2006 den Ersatz des Schadens zugesprochen hatte, der ihr durch den Erwerb einer Securenta-Beteiligung entstanden war. Das Urteil (Az.: 7 O 1256/04) ist inzwischen rechtskräftig, denn die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nahmen ihre Berufung zum Oberlandesgericht Dresden zurück, nachdem dieses mitteilte, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg haben wird (Az.: 8 U 499 /06).
Die Klägerin hatte auf Anraten der Beklagten, einer ihr persönlich bekannten Anlagevermittlerin, Geld in eine Securenta-Beteiligung investiert. Hierbei handelt es sich im Kern um eine Unternehmensbeteiligung. Diese sog. stille Beteiligung ist mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden, unter Umständen kann sogar eine Nachschusspflicht entstehen. Diese Art der Kapitalanlage war für die Zwecke der Klägerin nicht geeignet, denn sie wünschte ausdrücklich eine sichere und rentable Geldanlage, die auch der Altersvorsorge dienen sollte.
Von den Besonderheiten der Anlageform erhielt die Klägerin erst Kenntnis, als sie in einer finanziellen Notlage auf die Geldanlage zurückgreifen wollte. Nachdem sich diese als nicht mehr werthaltig erwies und die Securenta Zahlungen verweigerte, verklagte sie die Anlagevermittlerin auf Schadensersatz.
Das Landgericht Zwickau gab ihr Recht und verurteilte die Beklagte dazu, der Klägerin ihre Investition in Höhe von insgesamt 5878,58 €, resultierend aus einer Einmalzahlung von 6300,- DM und monatlichen Raten zu je DM 150,-, zu erstatten, wobei die Klägerin der Beklagten die Unternehmensbeteiligung abzutreten hat.
Auch ohne ausdrückliche Absprache sei durch die Beratung ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin habe auf die vermeintliche besondere berufliche Sachkunde der Beklagten Wert gelegt und ersichtlich auf deren Auskünfte in den Gesprächen vertraut. Dies gehe über ein bloße Gefälligkeit hinaus.
Die Beklagte habe ihre Pflichten aus diesem Vertrag verletzt. Ihre Beratung sei fehlerhaft, weil sie u. a. über das Risiko des Totalverlustes und die Funktionsweise der Beteiligung nicht informiert habe. Nach der Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - so sie richtig informiert worden wäre - ihr Ersparnisse nicht auf diese Weise angelegt hätte.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Zwickau vom 26.04.2007
26.04.2007 Arbeitsrecht
BAG: Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens
Ist ein Betriebsübergang nicht festzustellen, wird der Betrieb aber nicht fortgeführt, so ist die daraufhin erfolgende Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt.
Die Kläger waren bei der späteren Insolvenzschuldnerin, der A. GmbH & Co. KG, als Flugzeugführer bzw. Checkkapitän beschäftigt; diese betrieb ein Charterflugunternehmen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1) mit Schreiben vom 25. Dezember 2003 die Arbeitsverhältnisse jeweils zum 31. März 2004. Bereits am 17. Dezember 2003 hatte er mit den Personalvertretungen Cockpit und Kabine sowie dem Gesamtbetriebsrat Boden einen Interessenausgleich und Sozialplan geschlossen. In der Namensliste zum Interessenausgleich und Sozialplan waren sämtliche Kläger aufgeführt. Mit am 26. Januar 2004 eingegangenem Schreiben zeigte der Insolvenzverwalter der Arbeitsbehörde die Massenentlassung an. Die Beklagte zu 2) ist durch formwechselnde Umwandlung einer Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin entstanden und seit dem 26. Februar 2003 im Handelsregister eingetragen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigungen des Beklagten zu 1), über den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten zu 2) sowie über Zahlungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche. Die Kläger meinten, die Kündigungen seien sozial ungerechtfertigt; außerdem seien sie wegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) erfolgt. Der Interessenausgleich und Sozialplan sowie die Namensliste seien nicht wirksam. Die Anzeige der Massenentlassung habe vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen müssen. Der Beklagte zu 1) vertrat die Auffassung, die Kündigungen seien sozial gerechtfertigt, weil der Betrieb stillgelegt worden sei. Ein Betriebsübergang liege nicht vor. Auch sei die Personalvertretung Cockpit zu den beabsichtigten Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden.
Die Vorinstanzen haben die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageziele weiter. Der Rechtsstreit mit der Beklagten zu 2) ist wegen des während der Revision eröffneten Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen.
Der Senat hat die Revision der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 1) durch Teilurteil abgewiesen. Die betriebsbedingten Kündigungen sind wirksam. Auch im Hinblick auf die Massenentlassungsanzeige und die Anhörung der Personalvertretung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
BAG, Teilurteil vom 26. April 2007 - 8 AZR 695/05 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 - 17 Sa 2299/04 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 26. April 2007
26.04.2007 Medien- & Urheberrecht
"Kreativität fördern - Ideen schützen" - Zypries betont Bedeutung des geistigen Eigentums
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat den heutigen 7. Welttag des geistigen Eigentums unter das Motto "encouraging creativity" (Kreativität fördern) gestellt, um die Rolle des geistigen Eigentums für kreative Ideen heraus zu stellen. Gleichzeitig hat ein bedeutendes Gesetzgebungsprojekt zum Schutz des geistigen Eigentums eine wichtige Wegmarke erreicht: Heute berät der Deutsche Bundestag über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums.
"Ein Land wie die Bundesrepublik Deutschland, das über keine nennenswerten Rohstoffe verfügt, lebt von den Ideen, die in den Köpfen seiner Bevölkerung entstehen und die in innovative Produkte umgesetzt werden. Kreative Ideen und deren Schutz gehören dabei untrennbar zusammen. Nur dort, wo Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, lohnt es sich zu forschen, zu entwickeln und Produktideen, Technologien oder neues Design in marktfähige Produkte umzusetzen. Deshalb wollen wir den hohen Standard erhalten und ausbauen, den wir in Deutschland bei der Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum haben," sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries auf einer Veranstaltung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) anlässlich des Tages des geistigen Eigentums in Berlin.
Zu den wichtigsten aktuellen Aktivitäten des Bundesministeriums der Justiz zur Durchsetzung des geistigen Eigentums zählen:
Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sieht unter anderem vor, dass ein Kläger künftig auch von Dritten – etwa von Internet-Providern oder Spediteuren – Auskünfte verlangen kann, um besser an die Fälscher scher und Raubkopierer und ihre Hintermänner heranzukommen. Ferner wird es Erleichterungen bei der Beweisführung und ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware geben, um zu verhindern, dass solche Waren überhaupt in die EU eingeführt werden. Mit diesem Gesetz setzt Deutschland die EU-Durchsetzungsrichtlinie zum Schutz des geistigen Eigentums in nationales Recht um. Der Gesetzentwurf wurde am 24. Januar 2007 von der Bundesregierung beschlossen und wird heute vom Deutschen Bundestag in erster Lesung beraten.
Der Handel mit gefälschten Waren ist ein globales Phänomen. Daher nutzt die Bundesregierung die Präsidentschaft in der Gruppe der G8-Staaten, um das Bewusstsein für die Rechte des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung auch auf internationaler Ebene zu stärken.
Heute vor einer Woche hat die Expertengruppe der G8-Staaten für die Rechte des geistigen Eigentums bei einer Konferenz im Bundesministerium der Justiz eine Reihe von Projektvorschlägen für den diesjährigen G8-Gipfel verabschiedet. Ziel ist zunächst, die Zusammenarbeit der G8-Staaten untereinander zu verbessern. Dies betrifft beispielsweise den Austausch von Daten zwischen den Strafverfolgungs- und Zollbehörden. Weiterhin ist beabsichtigt, mit den wichtigsten Schwellenländern China, Indien, Südafrika, Mexiko und Brasilien in einen konstruktiven Dialog einzutreten. Diese Staaten sind aufgrund ihrer industriellen Entwicklung in besonderem Maße mit dem Problem der Produkt- und Markenfälschung konfrontiert. Außerdem soll die technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungs- und Schwellenländern verbessert werden, um diese in die Lage zu versetzen, Produktpiraterie wirksam zu bekämpfen. Auch der Wirtschaft kommt eine entscheidende Rolle beim Schutz des geistigen Eigentums zu. Sie hat daher Präventionsstrategien gegen Produkt- und Markenpiraterie entwickelt, die kürzlich der Öffentlichkeit vorgestellt wurden.
Ausführliche Informationen über Maßnahmen gegen Produktpiraterie und andere Schutzrechtsverletzungen sind unter www.bmj.bund.de/g8 erhältlich.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 26.04.2007
25.04.2007 Medien- & Urheberrecht
BGH: Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren
BGH: Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren
Bei so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen, § 312 BGB. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist, § 355 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter eines Unternehmers eine Privatperson in deren Wohnung aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt folgenden Text:
"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Adresse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht."
Der Kunde widerrief sein Angebot mehr als zwei Wochen nach seiner Abgabe. Er war nicht mehr bereit, die Arbeiten vornehmen zu lassen. Der Unternehmer verlangte eine pauschale Entschädigung. Damit hatte er keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat es dahin stehen lassen, ob die Frist von zwei Wochen schon dann beginnt, wenn das bindende Angebot abgegeben worden ist, oder erst dann, wenn der Vertrag durch Annahme des Angebots seitens des Unternehmers geschlossen worden ist. Darauf kam es nicht an, weil eine Frist überhaupt nicht beginnen konnte. Denn die Widerrufsbelehrung entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie informierte nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen.
Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06
LG Mannheim - Urteil vom 30. Dezember 2005 - 5 O 209/05 -
OLG Karlsruhe - Urteil vom 9. Mai 2006 - 8 U 12/06 -
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13. April 2007
25.04.2007 Mietrecht
BGH: Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24.Juni 2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 – V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehmen.
Davon ausgehend hatte der Bundesgerichtshof zu prüfen, inwieweit die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, im eigenen Namen Ansprüche der Wohnungseigentümer wegen Mängeln gerichtlich geltend zu machen.
In dem zugrunde liegenden Fall wies eine Wohnungseigentumsanlage nach Abnahme Mängel sowohl am Gemeinschaftseigentum als auch am Sondereigentum auf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche der Eigentümer im Hinblick auf diese Baumängel zu beauftragen. Dieser machte für die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder in einer beigefügten Liste namentlich mit Adresse aufgeführt waren, einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung geltend. Das Berufungsgericht hat angenommen, Klagepartei seien wegen fehlender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die einzelnen Wohnungseigentümer.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht bestätigt. Er hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband einen Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum in gesetzlicher Prozessstandschaft und einen solchen für die Mängelbeseitigung am Sondereigentum in gewillkürter Prozessstandschaft gerichtlich geltend machen kann.
Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Instandhaltung und Instandsetzung in diesem Sinne ist auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zuzuordnen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit und schließt ein selbständiges Vorgehen der Erwerber aus.
Soweit Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängeln des Sondereigentums betroffen sind, besteht keine aus dem Gesetz abgeleitete Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie kann jedoch in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann deshalb von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.
Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 236/05
LG Meiningen – Urteil vom 26. August 2004 – 1 O 1133/03 ./. Thüringisches Oberlandesgericht – Urteil vom 27. September 2005 – 8 U 875/04
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18. April 2007
25.04.2007 Medien- & Urheberrecht
BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zur Haftung von eBay bei Markenverletzungen
Der u. a. für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.
Die Klägerin stellt Uhren der Marke "ROLEX" her. Sie ist Inhaberin entsprechender europaweit geltender Marken (Gemeinschaftsmarken) sowie nationaler Marken. Die Beklagte veranstaltet unter "ebay.de" Fremdversteigerungen im Internet. Dabei werden die Angebote von den Anbietern regelmäßig ins Internet gestellt, ohne dass die Beklagte zuvor Kenntnis von diesen Angebote hat. Bei eBay wurden im Zeitraum von Juni 2000 bis Januar 2001 zahlreiche Uhren angeboten, die mit den für die Klägerin geschützten Marken versehen waren. Es handelte sich dabei zum Teil um Fälschungen. Die Klägerin, die darin eine Verletzung ihrer Marken sieht, hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat nochmals betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgegangen war, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es muss nunmehr noch geklärt werden, ob es sich in den Fällen, in denen die Beklagte auf Fälschungen hingewiesen worden ist, um eindeutig erkennbare Markenverletzungen gehandelt hat.
Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04
LG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2002 - 4a O 464/01 ./. OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.2.2004 - I-20 U 2004/02
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19. April 2007
25.04.2007 Medien- & Urheberrecht
BGH: Bank darf Zinshöhe vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen
Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Bank die Höhe der Zinsen für eine Geldanlage vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen darf.
Im Juni 2004 hatte die Postbank kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft in Portugal unter der Überschrift "Postbank Bonus Volltreffer. Jetzt auf die Nationalelf setzen!" für eine Festgeldanlage geworben, bei der neben einer garantierten Basisverzinsung ein zusätzlicher Zinsbonus "von bis zu 150%" erzielt werden konnte. Der garantierte Basiszinssatz - je nach Höhe der Anlage zwischen 1,3 und 1,5% - sollte sich bei Erreichen des Viertelfinales um 25%, des Halbfinales um 50%, des Finales um 75% und im Falle des Titelgewinns um 150% erhöhen. Wäre die deutsche Mannschaft Europameister geworden, hätte der Zinssatz bei einer Anlage von 50.000 € also 3,75% betragen. Tatsächlich schied die deutsche Mannschaft jedoch schon in der Vorrunde aus.
Ein Wettbewerbsverband hatte dies beanstandet, weil die Postbank für ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel werbe. Nach §§ 3, 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof hat gestern die Klageabweisung durch die Vorinstanzen bestätigt. Er hat entschieden, dass es sich bei der beanstandeten Festgeldanlage nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel handelte. Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG erfasse nur Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde, und setze daher ein von dem Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Bank den Kunden, die eine bestimmte Geldanlage wählten, die Teilnahme an der Verlosung von Geld- oder Sachpreisen verspreche. Anders verhalte es sich, wenn der Preis für eine bestimmte Ware oder Leistung von dem unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht werde. Bestimme das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäftes zu erbringende Gegenleistung, fehle es an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung.
Der Bundesgerichtshof hat in der beanstandeten Werbung auch keine nach § 4 Nr. 1 UWG verbotene unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen.
Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 57/05
OLG Köln, Urt. v. 9. März 2005 - 6 U 197/04 - LG Bonn, Urt. v. 16. September 2004 - 14 O 107/04 -
Auszug aus dem UWG:
§ 3 - Verbot unlauteren Verhaltens
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 4 - Beispiele unlauteren Verhaltens
Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt insbesondere, wer
1.Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
…
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
...
Quelle: Pressemittelung des BGH vom 20. April 2007
24.04.2007 Gesellschaftsrecht
BGH: Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines Fondsfinanzierungsdarlehens
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Rechtsfrage der Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung eines finanzierten Fondserwerbs zu entscheiden.
Die Klägerin und ihr Ehemann waren im Jahr 1994 von einem Vermittler in ihrer Wohnung überredet worden, Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds zu erwerben und diesen Erwerb durch ein Darlehen des beklagten Kreditinstituts zu finanzieren. Eine Belehrung über ihr Recht zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) wurde ihnen vor Abschluss des Darlehensvertrages nicht erteilt. Im Jahr 2000 widerriefen sie den Darlehensvertrag nach § 1 HWiG und nahmen das beklagte Kreditinstitut auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen sowie auf Feststellung, dass ihm keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen, Zug um Zug gegen Abtretung der finanzierten Fondsanteile in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, aber die erzielten Steuervorteile von 6.913,64 € anspruchsmindernd berücksichtigt und insoweit die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen die anspruchsmindernde Berücksichtigung der Steuervorteile gewandt hat, hatte keinen Erfolg.
Unter Änderung der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 546) hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass es bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 167, 252, 256 Tz. 12), mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren ist, wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des schadensersatzrechtlichen Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung mindern.
Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06
OLG Bamberg – Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 U 235/04
LG Schweinfurt – Urteil vom 25. November 2004 – 12 O 151/04
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24. April 2007
20.04.2007 Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Vertragsstrafenregelungen in Fußballlizenzspielerverträge
Der Kläger war bei dem Beklagten vom 05.01.2005 bis zum 30.06.2005 als Lizenzfußballspieler auf Grund des formularmäßigen Anstellungsvertrages vom 05.01.2005 beschäftigt. Der Vertrag beinhaltete u. a. auch einen allgemein gehaltenen Katalog von Pflichten des Spielers sowie eine Sanktionierungsregelung bei Verstößen des Spielers gegen die Vertragspflichten. Hierdurch konnte der Beklagte Verweise, Ausschlüsse von Clubveranstaltungen sowie Geldbußen bis zur Höhe von einem Monatsgehalt verhängen. Während eines Spiels am 29.04.2005 erhielt der Kläger die Rote Karte und wurde sodann wegen einer Tätlichkeit vom Sportgericht des Deutschen Fußballbundes für drei Meisterschaftsspiele gesperrt. Der Beklagte verhängte daraufhin gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe eines Monatsgehalts. Mit der beim Arbeitsgericht Oberhausen eingereichten Klage beansprucht der Kläger die Auszahlung dieses Betrages.
Da das Sportgericht den Vorfall lediglich als leichtes Vergehen eingestuft und daher auch nur die Mindeststrafe verhängt hat, hält der Kläger die ausgesprochene Vertragsstrafe für unangemessen und beantragte die Auszahlung des Monatsgehaltes.
Der Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger die geahndete Tätlichkeit schuldhaft begangen habe und dadurch als Spieler im Abstiegskampf nicht zur Verfügung gestanden habe. Schließlich habe er seine Arbeitsleistung durch die Teilnahme an Meisterschaftsspielen nicht erbringen können.
Wie das Arbeitsgericht Oberhausen in der Vorinstanz folgte auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Rechtsauffassung des Klägers. Der vertraglich vereinbarte Pflichtenkatalog und die damit korrespondierenden Sanktionierungen sind nicht eindeutig genug abgefasst, als dass dem Kläger von vornherein bewusst sein konnte, welche Strafe er für sein Verhalten vom Beklagten zu erwarten hatte.
Das Landesarbeitsgericht sieht unter Anwendung des vom Bundesarbeitsgerichts vorgegebenen Bestimmtheitsgebots die streitbefangene Vertragsstrafenregelung als rechtsunwirksam an, wodurch die Maßnahme des Beklagten einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Im Übrigen konnte der Kläger seine Arbeitsleistung durch die Sperre zwar nicht mehr vollständig erbringen, aber seine vertraglichen Tätigkeiten außerhalb des Spielbetriebes und des Spielfeldes erfüllen. Daraus resultiert kein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten, das im Ergebnis auf eine Minderung des Arbeitslohnes hinauslaufen würde.
Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2006 – 4 Sa 1568/05 –
Vorinstanz: Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 20.10.2005 – 1 Ca 1111/05 -
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseödorf vom 20. April 2007
17.04.2007 Gesellschaftsrecht
OLG Hamm: Anleger eines Windkraftfonds bekommen Schadensersatz
In einem aktuellen Urteil hat der zuständige Fachsenat des Oberlandesgerichts Hamm die verantwortlichen Betreiber eines Windparks in Ostwestfalen verurteilt, die in den Windkraftfonds geleisteten Einlagen an die klagenden Anleger zurückzuzahlen. Das Gericht in Hamm hat damit der Berufung gegen ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Bochum stattgegeben.
Zur Begründung hat der Senat des Oberlandesgerichts ausgeführt:
Die Betreiber des Windkraftfonds müssen den Anlegern aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung Schadensersatz leisten, da der von den Verantwortlichen des Windparks herausgegebene Prospekt die Ermittlung des voraussichtlichen Windenergieertrages nicht vollständig und damit nicht zutreffend darstelle. In dem Prospekt waren die Ergebnisse von drei zuvor eingeholten Windgutachten über den zu erwartenden jährlichen Energieertrag wiedergegeben. An keiner Stelle im Prospekt war jedoch erwähnt, dass die Gutachten selbst von dem von ihnen errechneten Ertrag Sicherheitsabschläge empfohlen haben. Vielmehr wurden im Prospekt nur eigene Sicherheitsabschläge ohne nähere Begründung ihrer Höhe gemacht. Damit erhält der potentielle Anleger nach Auffassung des Senats jedoch den unrichtigen Eindruck, dass der Prospektherausgeber aus äußerster Vorsicht wegen in den Gutachten nicht vorhersehbarer Ereignisse zusätzliche Abschläge mache. Den Anlegern hätte offen gelegt werden müssen, dass alle Gutachten nicht mit den mitgeteilten errechneten Zahlen enden, sondern sie selbst Sicherheitsabschläge empfehlen. Wäre dies geschehen, wäre ersichtlich geworden, dass die Prospektherausgeber mit ihrer Prognose nicht etwa noch vorsichtiger als alle drei Gutachter waren. Im Ergebnis müssen die klagenden Anleger daher so gestellt werden, als hätten sie die Anlage nicht getätigt, was bedeutet, dass sie ihre geleisteten Einlagen gegen Rückgabe der erworbenen Beteiligungen zurückverlangen können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen hat.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.03.2007 - 27 U 121/05 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17. April 2007
13.04.2007 Strafrecht
OLG Köln: Freiheitsstrafe für Schönheitschirurg
Patientin starb nach Fettabsaugung
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 30.03.2007 (Aktenzeichen 82 Ss 17/07) die Revision eines Chirurgen aus Leverkusen einstimmig als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln, 2. kleine Strafkammer) rechtskräftig geworden, mit dem der Angeklagte am 14.09.2006 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung verurteilt worden war.
Die damals 67-jährige Patientin hatte den Schönheitschirurgen im April 2002 in dessen Praxis aufgesucht. Sie wog 100 kg bei einer Körpergröße von 164 cm und klagte über eine sog. Fettschürze, eine herabhängende Bauchfalte, die sie insbesondere bei Schwimmbadbesuchen als sehr störend empfand. Um wieder eine bessere Figur zu bekommen und um ihre Beweglichkeit zu verbessern, etwa auch um "sich selbst wieder die Schuhe zumachen zu können," wollte sie eine Fettabsaugung durchführen lassen. Tatsächlich wären diese Ziele nicht allein durch einen solchen Eingriff erreichbar gewesen; vielmehr hätte die Patientin ihr Gewicht vorher um 10 bis 15 Kilo reduzieren müssen. Während der Operation wurden ihr etwa 3 kg Fett aus dem Bauchbereich abgesaugt. Dabei drangen verschiedene Arten von Bakterien in den Blutkreislauf ein. Die Patientin erlitt eine schwere Entzündung der Bauchwand, an deren Folgen sie 3 Tage nach der Operation durch Herz-Kreislaufversagen verstarb.
Die Gerichte konnten letztlich nicht feststellen, dass der 51-jährige Chirurg die Operation bzw. die Nachbehandlung als solche fehlerhaft durchgeführt hat. Auch Versäumnisse bei der Sterilisierung des Operationsbestecks oder bei der Desinfizierung des Bauchs der Patientin hatte die Hauptverhandlung nicht zu Tage fördern können. Auch hatte der Arzt die Patientin vor der Operation hinreichend auf die allgemeinen Risiken der Operation hingewiesen. Dem Schönheitschirurgen wurde aber eine mangelnde Aufklärung der Patientin darüber angelastet, dass die von ihr erstrebte optische Verbesserung des Erscheinungsbildes mit einer Fettabsaugung gar nicht erreichbar war, dass sich vielmehr nach dem Eingriff sogar Dellen unter der Haut bilden konnten, die auch unter einem Badeanzug auffällig sichtbar blieben. Im konkreten Falle hätte er der Patientin sogar von der Operation abraten und deren Durchführung ablehnen müssen, wie ein medizinischer Sachverständiger im Prozess ausgeführt hatte.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 13. April 2007
13.02.2007 Medien- & Urheberrecht
OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch der Deutschen Börse gegen DAX–bezogene Optionsscheine
Die Deutsche Börse kann einer Bank nicht untersagen, mit auf den DAX bezogenen Optionsscheinen zu handeln. Dies hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.
Optionsscheine sind Wertpapiere, bei denen sich ein Zahlungsanspruch aus der Differenz zwischen einem festgelegten Basiskurs und dem Marktkurs des Basiswertes zu einem bestimmten Stichtag errechnet. Die klagende Bank handelt u.a. mit Optionsscheinen, die auf den Deutschen Aktienindex (DAX) als Basiswert bezogen sind.
Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht u.a. den DAX sowie weitere Indizes. Dabei legt sie u.a. eine bestimmte mathematische Formel und festgelegte Auswahlkriterien bezüglich der im DAX vertretenen Unternehmen zu Grunde. Nach ihrer Auffassung handelt es sich dabei
um eine wettbewerbsrechtlich geschützte Leistung. Die Übernahme der Indizes als Bezugsgröße in Optionsscheinen stelle ohne ihre Zustimmung eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung dar.
Dem ist der Kartellsenat nicht gefolgt. Nach seiner heutigen Entscheidung verhält sich eine Bank beim Handel mit DAX-bezogenen Optionsscheinen nicht wettbewerbwidrig, weil hierdurch nicht der DAX oder ein sonstiger Index zum Zwecke der Rufausbeutung übernommen werde. Es handele sich um eine zulässige Bezugnahme auf eine veröffentlichte und frei zugängliche Information.
Der Anleger orientiere sich auch weniger an einem "guten Ruf des DAX" als an der Kursentwicklung der Aktien, die durch den jeweiligen Stand des DAX nur abgebildet werde. Dabei darf in sachlicher und beschreibender Form auch darauf hingewiesen werden, dass Bezugsgröße der Wertpapiere der DAX ist. Nicht gestattet ist dagegen eine Verwendung des Begriffs
DAX im Sinn einer Marke, weil das Wort DAX eine eingetragene Marke der Deutschen Börse ist und nur von dieser markenmäßig verwendet werden darf.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision wegen der Auswirkung der Entscheidung auf den gesamten Bereich des Wertpapierhandels mit Optionspapieren zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Februar 2007 - Az: 11 U 40/06 (Kart)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 13.2.2007
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